Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Fragen wir nun, ob und inwieweit die besprochenen Prinzipien 
praktisch angewandt worden sind, so finden wir, daß zwar im 
Reiche die Gesetze, die in der Verfassung in Aussicht gestellt 
waren, inzwischen bereits erlassen wurden, daß aber die preuß. 
Verfassungsurkunde ein Gesetz angekündigt hat, das bis jetzt 
noch nicht ergangen ist, nämlich das Patronatsgesetz (Art. 17)°. 
Mehr als 60 Jahre sind bereits seit Einführung der preuß. 
Verfassung ergangen, und diese Zeit reicht erfahrungsgemäß zur 
Vorbereitung auch der schwierigsten und umfassendsten Gesetze 
aus. Das Patronatsrecht dürfte aber nicht eine besonders schwierige 
Materie sein, keinesfalls ist sie sehr umfangreich. Die Nicht- 
erlassung des Gesetzes kann also mit derartigen Gründen nicht 
in Zusammenhang gebracht werden, so daß nur die Annahme 
übrig bleibt, daß Regierung bezw. Landtag seinen Erlaß nicht 
wünschen. Ich kann nicht umhin, dies für verfassungswidrig zu 
erklären. 
Als die preußische Verfassung erging, war es den Autoren 
derselben naturgemäß nicht möglich, alle Gesetzesgegenstände, 
die den Anschauungen der Neuzeit entsprechend geändert werden 
sollten, bereits in der Verfassung selbst zu regeln. Dazu hätte 
man viele Jahre Zeit gebraucht. Man begnügte sich deshalb, 
die allgemeinen Grundsätze dieser Materien festzusetzen oder doch 
ergreifen, während die Kammern zu dem Zustandekommen des Gesetzes 
das Ihrige beizutragen haben; es würde also verfassungswidrig sein, wenn 
die Kammern den betr. von der Regierung eingebrachten Entwurf direkt 
ablehnen würden; sie können dem Fintwurf vielmehr nur eine beliebige 
Umgestaltung geben, die allerdings praktisch wegen ihrer Unan- 
nehmbarkeit für die Regierung die gleiche Bedeutung wie eine glatte Ab- 
lehnung haben kann. 
® Ein Ministerverantwortlichkeitsgesetzz gemäß den in Art. 61 der 
pr. Verf. aufgestellten Grundsätzen kann seit Erlaß der Reichsjustizgesetze 
nicht mehr ergehen. Vgl. darüber die z. T. sehr treffenden Ausführungen 
von BORNHAK, Preuß. Staatsrecht 1888 1. Bd. S. 144 ff. Uebrigens wurden 
dem Landtage zweimal, 1850/51 und 1862, Entwürfe eines Ministerverant- 
wortlichkeitsgesetzes vorgelegt. Das Gesetz kam aber nicht zustande. 
BoRNHAK a. a. O. 8. 142.
	        
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