Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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wie der Reichstag, nur ein beliebiges Abänderungs- nicht aber 
ein Ablehnungsrecht?”. Auch hier gilt die Regel, daß jedwede 
Modifizierung von der Reichsregierung, d. h. in diesem Falle von 
dem Bundesstaat Preußen abgelehnt werden darf; es ist aber zu 
beachten, daß es sich dabei nur um ein einfaches Wider- 
spruchsrecht der 17 preußischen Bundesratsstimmen handeln 
kann, nicht um ein absolutes Vetorecht, denn ein solches steht, 
wie bekannt, dem Kaiser, bezw. dem Bundesstaat Preußen gegen- 
über Reichsgesetzen grundsätzlich nicht zu. 
  
® Vgl. oben 8. 200 N. 5.
	        
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