Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Ist die Entsendung von Aerzten oder die 
Lieferung von Heilmitteln seitens eines neu- 
tralen Staates an eine kriegführende Macht 
zulässig ? 
Von 
Dr. jur. BRUNO ALTENBERG, Referendar. 
  
Am 8. Oktober 1912 erklärte das Königreich Montenegro der 
Kaiserlich Türkischen Regierung den Krieg. Alsbald überschritten 
die montenegrinischen Truppen die türkische Grenze, und es kam 
zu blutigen Gefechten, in denen namentlich die Montenegriner 
viele Verwundete hatten. Um die Pflege derselben war es auf 
montenegrinischer Seite schlecht bestellt; Wiener Meldungen zu- 
folge sollte sich im Lazarett zu Cetinje überhaupt nur ein einziger 
Arzt befinden; auch an Verbandstoffen und Heilmitteln herrschte 
Mangel. 
Unter diesen Umständen beschloß der in Wien anwesende 
Großfürst Peter Nikolajewitsch von Rußland, ein Verwandter des 
russischen Kaisers, zugunsten der verwundeten montenegrinischen 
Soldaten eine Anzahl Aerzte und Krankenpfleger und -pflegerinnen 
zu sammeln sowie Heilmittel und Verbandstoffe aufzubringen. 
Er führte seinen Plan aus und begab sich mit einem Personal 
von Aerzten und Pflegern sowie einer Menge von Heilmitteln 
nach Cetinje, der Hauptstadt Montenegros. 
Wie serbische Zeitungen, allerdings unbestätigt, gemeldet
	        
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