Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 207 — 
lediglich oder doch mindestens in erster Reihe auf den Krieg 
gerichtet ist, also außer Waffen beispielsweise Beförderungswagen, 
Proviantwagen, Panzerplatten, Werkzeuge zur Herstellung von 
Waffen, militärische Kleidungsstücke, Militärpferde, Sattelzeug. 
Die Heilmittel sind aber nicht in erster Linie dazu bestimmt, eine 
Macht in ihrer Kriegführung zu unterstützen, sondern sie dienen 
vornehmlich dem Zwecke, die Verwundeten zu heilen, mithin die 
Gesundheit von kranken Personen wiederherzustellen; sie verfolgen 
also nicht einen kriegerischen, sondern einen friedlichen, humani- 
tären Zweck. Wenn dann später die genesenen Soldaten wieder am 
Kriege teilnehmen können, und wenn dadurch die Wehrkraft ihrer 
Partei erhöht wird, ist das ein Erfolg, der zwar infolge der Be- 
nutzung der von der neutralen Macht zur Verfügung gestellten 
Heilmittel eingetreten ist, aber doch erst indirekt und in zweiter 
Linie, und der ein Erfoig ist, mit dessen Eintritt zwar gerechnet 
wurde, der aber in erster Linie nicht beabsichtigt worden war. 
Ob der neutrale Staat letzteren Erfolg außerdem nebenbei ge- 
wünscht hat, ist gegenüber seinem der Humanität entspringenden 
hauptsächlichen Bestreben gleichgültig; denn es ist ein Gebot der 
Nächstenliebe, krauke und verwundete Menschen zu heilen ohne 
Rücksicht darauf, ob dadurch vielleicht die Kriegsfähigkeit einer 
kämpfenden Macht erhöht wird. Dieser Grundsatz wird durch 
das geltende Völkerrecht bestätigt. 
Art. 29 Nr. 1 der Londoner Seekriegsrechtskonferenz vom 
26. Februar 1909 bestimmt, daß als Kriegskonterbande nicht an- 
gesehen werden können „Gegenstände und Stoffe, die ausschließ- 
lich zur Pflege der Kranken und Verwundeten dienen, jedoch mit 
der Maßgabe, daß sie im Falle gewichtiger militärischer Erforder- 
nisse gegen Entschädigung angefordert werden können, wenn sie 
die im Artikel 30 vorgesehene Bestimmung haben“, d. h. wenn 
sie für das feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die 
feindliche Streitmacht bestimmt sind. Der Nachsatz will besagen, 
daß unter den genannten Voraussetzungen das Kriegsschiff einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.