— 209 —
ım Felde stehenden Heeren“, Art. 9. Desgleichen bestimmt für
den Seekrieg das Abkommen X, „betreffend die Anwendung der
Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg* vom
18. Oktober 1907 (zweite Haager Konferenz), Art. 10 Abs. 1
Satz 1, daß das ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener
Schiffe unverletzlich sei und nicht kriegsgefangen gemacht werden
könne. Aus beiden Bestimmungen geht also hervor, daß Militär-
ärzte und andere ärztliche Hilfspersonen, Sanitätspersonen, völker-
rechtlich nicht als Soldaten angesehen werden können. Es ist das
eine Bestimmung, welche der für die Kriegskonterbande geltenden
entspricht; ebenso wie Heilmittel und Verbandstoffe nicht als Konter-
bande erklärt werden dürfen, werden die ärztlichen Personen nicht
als kriegführende Personen angesehen. Daraus folgt aber, wie ich
glaube, daß auch die Entsendung von Aerzten, sei es nun Zivil-, sei
es Militärärzten, an eine kriegführende Macht zulässig ist. Dieses
Ergebnis wird bestätigt durch Art. 11 Abs.1 der II. Genfer Kon-
vention vom 6. Juli 1906, wonach „eine anerkannte Gesellschaft
eines neutralen Staates ihr Personal und ihre Sanitätsforma-
tionen nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung
und mit Ermächtigung der Kriegspartei selbst mitwirken lassen“
darf. Wenn es aber der neutralen Regierung gestattet ist, einer
von ihr anerkannten Gesellschaft die Entsendung von ärztlichem
Personal zu erlauben, wenn die Entsendung dieses Personals also
vom Willen der neutralen Regierung abhängig ist, so wird man
unter Zugrundelegung der oben dargestellten Sätze des Völker-
rechts, welche vornehmlich dem Gebote der Barmherzigkeit und
der Nächstenliebe entspringen, diese Bestimmung auch dahin aus-
legen dürfen, daß die neutrale Macht auch berechtigt ist, selbst
Aerzte an einen Kriegführenden zu entsenden. Da, wie dargelegt,
aber schon die Entsendung von Militärärzten unbedenklich er-
scheint, muß zum mindesten ebensosehr die Entsendung von Zivil-
ärzten gestattet sein.
Die gegenüber den hier aufgestellten Ansichten zum Aus-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 14