Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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ım Felde stehenden Heeren“, Art. 9. Desgleichen bestimmt für 
den Seekrieg das Abkommen X, „betreffend die Anwendung der 
Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg* vom 
18. Oktober 1907 (zweite Haager Konferenz), Art. 10 Abs. 1 
Satz 1, daß das ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener 
Schiffe unverletzlich sei und nicht kriegsgefangen gemacht werden 
könne. Aus beiden Bestimmungen geht also hervor, daß Militär- 
ärzte und andere ärztliche Hilfspersonen, Sanitätspersonen, völker- 
rechtlich nicht als Soldaten angesehen werden können. Es ist das 
eine Bestimmung, welche der für die Kriegskonterbande geltenden 
entspricht; ebenso wie Heilmittel und Verbandstoffe nicht als Konter- 
bande erklärt werden dürfen, werden die ärztlichen Personen nicht 
als kriegführende Personen angesehen. Daraus folgt aber, wie ich 
glaube, daß auch die Entsendung von Aerzten, sei es nun Zivil-, sei 
es Militärärzten, an eine kriegführende Macht zulässig ist. Dieses 
Ergebnis wird bestätigt durch Art. 11 Abs.1 der II. Genfer Kon- 
vention vom 6. Juli 1906, wonach „eine anerkannte Gesellschaft 
eines neutralen Staates ihr Personal und ihre Sanitätsforma- 
tionen nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung 
und mit Ermächtigung der Kriegspartei selbst mitwirken lassen“ 
darf. Wenn es aber der neutralen Regierung gestattet ist, einer 
von ihr anerkannten Gesellschaft die Entsendung von ärztlichem 
Personal zu erlauben, wenn die Entsendung dieses Personals also 
vom Willen der neutralen Regierung abhängig ist, so wird man 
unter Zugrundelegung der oben dargestellten Sätze des Völker- 
rechts, welche vornehmlich dem Gebote der Barmherzigkeit und 
der Nächstenliebe entspringen, diese Bestimmung auch dahin aus- 
legen dürfen, daß die neutrale Macht auch berechtigt ist, selbst 
Aerzte an einen Kriegführenden zu entsenden. Da, wie dargelegt, 
aber schon die Entsendung von Militärärzten unbedenklich er- 
scheint, muß zum mindesten ebensosehr die Entsendung von Zivil- 
ärzten gestattet sein. 
Die gegenüber den hier aufgestellten Ansichten zum Aus- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 1/2. 14
	        
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