Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Inbalt und Sinn der Genfer Konvention keine Rede sein. Die 
Ansicht v. ULLMANNs erscheint deshalb unbegründet, und es steht 
meines Erachtens völlig im Belieben der neutralen Macht, ob sie 
auch ihre Hilfe der zweiten kriegfühbrenden Macht zuteil werden 
lassen will. Ich glaube deshalb, um auf besagten praktischen 
Fall zurückzukommen, daß, falls Rußland Aerzte und Heilmittel 
für das montenegrinische Heer entsendet hat, die Türkei nicht 
einen Anspruch auf Lieferung der nämlichen Hilfsmittel hatte, und 
daß, falls die russischen Aerzte gemäß Anweisung in Montenegro 
nur die montenegrinischen Verwundeten behandelten, die Türkei 
nicht verlangen konnte, daß die russischen Aerzte auch ihre von 
den Montenegrinern gefangen genommenen Verwundeten behandel- 
ten. Gegenüber der montenegrinischen Regierung stand die Türkei 
auf Grund der Genfer Konvention ein solcher Anspruch zu. Gegen 
eine neutrale Macht hat sie jedoch einen solchen Anspruch nicht; 
denn die neutrale Macht, die Aerzte an einen Kriegführenden 
entsendet oder ihm Heilmittel liefert, handelt erlaubt und ver- 
stößt nicht gegen die Vorschriften der Neutralität; wenn sie aber 
frei und erlaubt handelt, muß ihr auch das Recht zustehen, inner- 
halb der zulässigen Grenzen demjenigen zu helfen, dem sie helfen 
will.
	        
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