Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Erscheinens in Erinnerung rufen, so läßt er sich in kurzen Strichen 
etwa folgendermaßen skizzieren: 
In England, dem klassischen Lande der Geschworenengerichte, 
haben wir die seit Jahrhunderten in ihren Grundzügen feststehende 
ehrwürdige Juryverfassung mit der Anklage- und der Urteilsjury, 
getragen von dem Vertrauen der Bevölkerung, mit ihren einfachen 
und klaren Grundzügen, hervorgewachsen zwar und genährt aus 
der politischen Lage, aber durch einen verhältnismäßig verständigen 
Ausbau und praktische Handhabung auch rechtlich gut und sicher 
funktionierend. 
Von dort her holt sich Frankreich in den Stürmen der 
Revolution sein Geschworenengericht im Jahre 1791. Ein Kind 
des Mißtrauens gegen die Gewalt und Willkür der Beamten, rein 
politisch als Palladium der Freiheit geschaffen, dann wieder wegen 
seiner demokratischen Neigungen von der Regierung mit scheelen 
Augen angesehen, wird es rettungslos in den Strudel der Ereignisse 
hineingezogen. Aus der schweren Krise der Napoleonischen Ge- 
setzgebung geht es, wenn auch arg zerzaust, hervor und bekommt 
für lange Zeiten seine grundlegende Gestaltung in dem code de 
Yinstruction eriminelle vom Jahre 1808. Im einzelnen wird in 
maßlosester Weise an ihm herumexperimentiert. Die Ergebnisse 
der französischen Jury in den ersten 20 Jahren ihres Bestehens 
sind überaus jammervoll. Es wird ihr der Vorwurf gemacht, daß 
sie die Öffentliche Moral verletze und daß ihre Sprüche Frankreich 
mit Schimpf und Schande bedeckten. 
In den deutschen Ländern wird eifrig für die Schaffung 
der Jury agitiert. Unversiegliche Ströme des Lobes ergießen sich 
in Deutschland, wie FEUERBACH in einem späteren Buche spottet, 
über das französische Geschworenengericht, während es in Frank- 
reich niemanden gibt, der es nicht geradezu als die partie honteuse 
des Staates bezeichnet. 
In diese Lage hinein fällt das Erscheinen des FEUERBACH- 
schen Werkes. Dies ist darum bemerkenswert, weil es hiernach
	        
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