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Erscheinens in Erinnerung rufen, so läßt er sich in kurzen Strichen
etwa folgendermaßen skizzieren:
In England, dem klassischen Lande der Geschworenengerichte,
haben wir die seit Jahrhunderten in ihren Grundzügen feststehende
ehrwürdige Juryverfassung mit der Anklage- und der Urteilsjury,
getragen von dem Vertrauen der Bevölkerung, mit ihren einfachen
und klaren Grundzügen, hervorgewachsen zwar und genährt aus
der politischen Lage, aber durch einen verhältnismäßig verständigen
Ausbau und praktische Handhabung auch rechtlich gut und sicher
funktionierend.
Von dort her holt sich Frankreich in den Stürmen der
Revolution sein Geschworenengericht im Jahre 1791. Ein Kind
des Mißtrauens gegen die Gewalt und Willkür der Beamten, rein
politisch als Palladium der Freiheit geschaffen, dann wieder wegen
seiner demokratischen Neigungen von der Regierung mit scheelen
Augen angesehen, wird es rettungslos in den Strudel der Ereignisse
hineingezogen. Aus der schweren Krise der Napoleonischen Ge-
setzgebung geht es, wenn auch arg zerzaust, hervor und bekommt
für lange Zeiten seine grundlegende Gestaltung in dem code de
Yinstruction eriminelle vom Jahre 1808. Im einzelnen wird in
maßlosester Weise an ihm herumexperimentiert. Die Ergebnisse
der französischen Jury in den ersten 20 Jahren ihres Bestehens
sind überaus jammervoll. Es wird ihr der Vorwurf gemacht, daß
sie die Öffentliche Moral verletze und daß ihre Sprüche Frankreich
mit Schimpf und Schande bedeckten.
In den deutschen Ländern wird eifrig für die Schaffung
der Jury agitiert. Unversiegliche Ströme des Lobes ergießen sich
in Deutschland, wie FEUERBACH in einem späteren Buche spottet,
über das französische Geschworenengericht, während es in Frank-
reich niemanden gibt, der es nicht geradezu als die partie honteuse
des Staates bezeichnet.
In diese Lage hinein fällt das Erscheinen des FEUERBACH-
schen Werkes. Dies ist darum bemerkenswert, weil es hiernach