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von der Freiheit selbst erfunden, von der Weisheit vollendet; diese
jenen gegenüber als ein düsteres ängstigendes Zwinghaus, das in
finsteren Zeiten die Tyrannei für ihre Sklaven gegründet und erst
späterhin ein besserer menschlicher Sinn in einzelnen Teilen zu
lichten und auch für Freie erträglich bewohnbar zu machen ver-
sucht hat.“ Weitab von dem Enthusiasmus für die Volksgerichte,
der sich in dieser Gegenüberstellung zeigt, sachlich und kühl
formuliert nun FEUERBACH den Zweck seiner Betrachtungen: „Wir
wollen bereitwillig bekennen, daß unser teutsches Verfahren
einer Reform, einer wesentlichen Veränderung bedürfe, aber wir
wollen zugleich parteilos untersuchen: Ob wir darum Ursache
haben, mit den alten Fehlern unserer Einrichtung zugleich ihre
Vorzüge aufzugeben? ob wir nicht, indem wir die Jury unter
uns aufriehten, zwar viel Vortreffliches, aber doch mehr Schäd-
liches eintauschen, und das Gute mit wesentlichen Nachteilen
erkaufen würden? Wie wenn die Jury, zu uns übertragen, uns
bloß ihre eigentümlichen Nachteile brächte, ohne die Vorteile zu
gewähren, welche sie in ihrer ursprünglichen Heimat begleiten,
und welche nur hier groß und überwiegend genug sind, um sie
mit jenen Nachteilen freudig zu erkaufen? Viele menschlichen
Einrichtungen gleichen jenen Pflanzen, die bloß unter ihrem
eigenen Himmelsstriche auf dem mütterlichen Boden gedeihen,
dem sie entwachsen sind, die, sobald man sie anderswohin ver-
pflanzt, des ihnen nötigen Lebensstoffes entbehren und trotz aller
künstlichen Pflege entweder verdorren oder nur taube Blüten
treiben. Zu beweisen, daß dieses von der Jury gelte, ist die
Absicht aller folgenden Betrachtungen.“
Zwei Gesichtspunkte müssen gesondert werden: der rein po-
litische und der strafrechtliche.
Der politische Teil sucht die Frage zu beantworten, in
welchen Verfassungen eine Jury notwendig sei, unter welchen
Regierungsformen sie ihrem politischen Zwecke entsprechen könne.
FEUERBACH unterscheidet die demokratischen Verfassungen, die