Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 216 — 
von der Freiheit selbst erfunden, von der Weisheit vollendet; diese 
jenen gegenüber als ein düsteres ängstigendes Zwinghaus, das in 
finsteren Zeiten die Tyrannei für ihre Sklaven gegründet und erst 
späterhin ein besserer menschlicher Sinn in einzelnen Teilen zu 
lichten und auch für Freie erträglich bewohnbar zu machen ver- 
sucht hat.“ Weitab von dem Enthusiasmus für die Volksgerichte, 
der sich in dieser Gegenüberstellung zeigt, sachlich und kühl 
formuliert nun FEUERBACH den Zweck seiner Betrachtungen: „Wir 
wollen bereitwillig bekennen, daß unser teutsches Verfahren 
einer Reform, einer wesentlichen Veränderung bedürfe, aber wir 
wollen zugleich parteilos untersuchen: Ob wir darum Ursache 
haben, mit den alten Fehlern unserer Einrichtung zugleich ihre 
Vorzüge aufzugeben? ob wir nicht, indem wir die Jury unter 
uns aufriehten, zwar viel Vortreffliches, aber doch mehr Schäd- 
liches eintauschen, und das Gute mit wesentlichen Nachteilen 
erkaufen würden? Wie wenn die Jury, zu uns übertragen, uns 
bloß ihre eigentümlichen Nachteile brächte, ohne die Vorteile zu 
gewähren, welche sie in ihrer ursprünglichen Heimat begleiten, 
und welche nur hier groß und überwiegend genug sind, um sie 
mit jenen Nachteilen freudig zu erkaufen? Viele menschlichen 
Einrichtungen gleichen jenen Pflanzen, die bloß unter ihrem 
eigenen Himmelsstriche auf dem mütterlichen Boden gedeihen, 
dem sie entwachsen sind, die, sobald man sie anderswohin ver- 
pflanzt, des ihnen nötigen Lebensstoffes entbehren und trotz aller 
künstlichen Pflege entweder verdorren oder nur taube Blüten 
treiben. Zu beweisen, daß dieses von der Jury gelte, ist die 
Absicht aller folgenden Betrachtungen.“ 
Zwei Gesichtspunkte müssen gesondert werden: der rein po- 
litische und der strafrechtliche. 
Der politische Teil sucht die Frage zu beantworten, in 
welchen Verfassungen eine Jury notwendig sei, unter welchen 
Regierungsformen sie ihrem politischen Zwecke entsprechen könne. 
FEUERBACH unterscheidet die demokratischen Verfassungen, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.