Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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gemischten Formen und die ungeteilte Monarchie. Unter einer 
gemischten Verfassung versteht er die mit einem Parlament aus- 
gestattete Monarchie. Die ungeteilte Monarchie kann wieder 
absolut oder konstitutionell und durch Formen beschränkt sein. 
Den demokratischen und gemischten Verfassungen sind die 
Geschworenengerichte — als politische Einrichtung! — wesentlich. 
Sie liegen im Geiste der Demokratie, dem die Rechtsprechung 
durch einen Einzelnen oder ständige Kollegien oder auch nur 
durch auf bestimmte Zeit bestellte Magistrate widersprechen 
würde. In der gemischten Staatsform sind sie „das notwendige 
Mittel, die Staatskräfte künstlich gegen einander auszugleichen 
und zu verhindern, daß sie nicht durch Friktion einander zer- 
stören; sie sind hier der Schlußstein der ganzen Verfassung oder 
vielmehr ıhr Grundstein, mıt welchem sıe selbst steht oder fällt“. 
In der ungeteilten Monarchie ist die Jury nicht am Platze. 
Entweder ist der Herrscher gut, gerecht, dann bedarf es nicht 
des Geschworenengerichts; oder er ist gewalttätig, dann beseitigt 
er es. 
Der public spirit ist es, aus dem die Einrichtung der Jury 
ihre Lebenskräfte zieht. Er kann durch keine Weisheit der Gesetz- 
gebung künstlich erzeugt, noch durch andere Mittel ersetzt 
werden. In der absoluten Monarchie besteht diese Teilnahme an 
öffentlichen Dingen nicht. Sie ist dem Schwurgerichtsgedanken 
geradezu entgegengesetzt. In der konstitutionellen Monarchie 
bieten lebenslänglich angestellte, unverantwortliche, aus bürgerlichen 
Kreisen hervorgehende Richterkollegien die beste Gewähr für 
Gerechtigkeit. 
Was die Demokratie betrifft, so untersucht FEUERBACH die 
heute einigermaßen antiquierte Frage, ob das ganze Volk, die 
Gesamtheit der Bürger als Richter vorzuziehen sei, oder eine für 
den einzelnen Fall aus der Mitte des Volkes ausgewählte Ge- 
schworenenbank. Er entscheidet sich natürlich für diese. Das 
Volk als Masse ist ungerecht, vernunftlos und übermütig. „Daß
	        
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