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gemischten Formen und die ungeteilte Monarchie. Unter einer
gemischten Verfassung versteht er die mit einem Parlament aus-
gestattete Monarchie. Die ungeteilte Monarchie kann wieder
absolut oder konstitutionell und durch Formen beschränkt sein.
Den demokratischen und gemischten Verfassungen sind die
Geschworenengerichte — als politische Einrichtung! — wesentlich.
Sie liegen im Geiste der Demokratie, dem die Rechtsprechung
durch einen Einzelnen oder ständige Kollegien oder auch nur
durch auf bestimmte Zeit bestellte Magistrate widersprechen
würde. In der gemischten Staatsform sind sie „das notwendige
Mittel, die Staatskräfte künstlich gegen einander auszugleichen
und zu verhindern, daß sie nicht durch Friktion einander zer-
stören; sie sind hier der Schlußstein der ganzen Verfassung oder
vielmehr ıhr Grundstein, mıt welchem sıe selbst steht oder fällt“.
In der ungeteilten Monarchie ist die Jury nicht am Platze.
Entweder ist der Herrscher gut, gerecht, dann bedarf es nicht
des Geschworenengerichts; oder er ist gewalttätig, dann beseitigt
er es.
Der public spirit ist es, aus dem die Einrichtung der Jury
ihre Lebenskräfte zieht. Er kann durch keine Weisheit der Gesetz-
gebung künstlich erzeugt, noch durch andere Mittel ersetzt
werden. In der absoluten Monarchie besteht diese Teilnahme an
öffentlichen Dingen nicht. Sie ist dem Schwurgerichtsgedanken
geradezu entgegengesetzt. In der konstitutionellen Monarchie
bieten lebenslänglich angestellte, unverantwortliche, aus bürgerlichen
Kreisen hervorgehende Richterkollegien die beste Gewähr für
Gerechtigkeit.
Was die Demokratie betrifft, so untersucht FEUERBACH die
heute einigermaßen antiquierte Frage, ob das ganze Volk, die
Gesamtheit der Bürger als Richter vorzuziehen sei, oder eine für
den einzelnen Fall aus der Mitte des Volkes ausgewählte Ge-
schworenenbank. Er entscheidet sich natürlich für diese. Das
Volk als Masse ist ungerecht, vernunftlos und übermütig. „Daß