Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Preußen *: Hessen ‘: 
„Die Erlaubnis darf nur für „Die Erlaubnis darf nur für 
solche Personen erteilt werden. solche Personen erteilt werden, 
welche.. .* die...“ 
Preußen *®: Bremen: 
„Die Erlaubnis darf nur „Die Genehmigung darf 
für solche Personen erteilt wer- nur für solche Personen erteilt 
den, welche...“ werden, die.. .* 
Preußen °: Anhalt? und Bremen '": 
„.... auch darf der Zugang ,„.. . auch darf der Zugang 
zu den Geschäftsräumen des Stel- zu den Geschäftsräumen des Stel- 
lenvermittlers nicht durch Räume lenvermittlers nicht durch Räume 
erfolgen...“ führen.. .* 
Preußen ®: Hessen! und Elsaß-Lothringen '?: 
„+ . alle Angaben über die ,„.. .. alle Angaben über die 
. stellensuchenden Per- .. . stellung suchenden Per- 
sonen sind verboten.“ sonen sind verboten.“ 
werbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausnahme der gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und 
Vakanzenlisten vom 3. September 1910 (Großherzoglich Hessisches Regie- 
rungsblatt Nr. 17 S. 180). 
* Ziffer 9 Abs. 2 der vorstehenden Vorschrift. 
5 Ziffer 15 der vorstehenden Vorschrift. 
® Zifter 7 Abs. 3 der vorstehenden Vorschrift. 
Ziff. 8 Abs. 2 der eben angeführten Vorschrift. 
e 8 9 Abs. 2 der Verordnung des Senats, betreffend den Geschäftsbe- 
trieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von 
Stellen- und Vakanzenlisten, vom 19. Januar 1911 (Gesetzblatt der Freien 
Hansestadt Bremen Nr. 30 S. 181). 
° $ 15 der Ministerialverordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der 
gewerbsmäßigen Stellenvermittler vom 27. September 1910 (Gesetz-Samm- 
lung für das Herzogtum Anhalt, Nr. 1312 S. 503). 
ı° & 17 der unter 9 angeführten Verordnung. 
ıı Ziffer 7 Abs. 2 der unter 3 angeführten Vorschriften. 
2 Ziffer 7 Abs. 2 der Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der ge- 
werbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und
	        
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