Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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stischen Bestandteilen, so gibt die gemeine Erfahrung also nur 
den kleinsten Teil dessen, was zur Entscheidung der Tatfrage 
nötig ist, nämlich nur die Antwort auf die Frage nach dem histo- 
rischen Verlaufe. Alles andere, die Frage nach der äußeren Zu- 
rechnung (Kausalzusammenhang, Urheberschaft, Gehilfenschaft), 
ferner die Fragen, ob Vorsatz, Fahrlässigkeit, rechtswidrige Ab- 
sicht vorliegen, kann nur von einem Rechtsgelehrten beantwortet 
werden. FEUERBACH sagt mit Recht: „Sammelt über diese und 
andere Fragen der Handwerker in seinem Geschäfte, der Kauf- 
mann bei seinen Kunden, der Arzt vor dem Krankenbette die 
nötige Kenntnis und Uebung ein? Der gemeine Verstand der 
Geschworenen wird zwar am Einde, weil er muß, seine Meinung 
finden, vielleicht sogar schneller finden, als der bedächtlich 
prüfende Rechtsgelehrte. Allein mit verbundenen Augen trifft 
man allenfalls nur zufällig das Ziel, und der Angeklagte, der 
heute von seiner Jury das Schuldig gehört hat, würde vielleicht 
morgen von einer anderen mit einem Nichtschuldig straflos 
davongegangen sein.“ 
Nachdem FEUERBACH diese grundsätzlichen und grundstürzen- 
den Bedenken gegen das Schwurgericht als strafrechtliche Austalt 
vorgebracht hat, besprieht er mit der gleichen überlegenen Sach- 
kenntnis noch einige spezielle Fragen der Juryorganisation. Wenn 
schon der gemeine Verstand das Orakel ist, so muß die intellek- 
tuelle Freiheit der Jury auf das sorgfältigste gewahrt werden. 
Wo irgend etwas sich zwischen die Verhandlungen der Jury und 
das eigene freie Auge des Verstandes drängt, wo über diesen 
irgend eine Vormundschaft ausgeübt wird, da ist nicht mehr das 
rechte Geschworenengericht vorhanden. Und doch haben alle 
neueren Gesetzgebungen die Selbständigkeit des Schwurgerichts 
beschränkt. Alle zeigen damit das größte Mißtrauen gegen die 
gepriesene Untrüglichkeit des gemeinen Verstandes. Es gilt dies 
vor allem von der Verteidigung des Angeklagten und der Infor- 
mation oder Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden.
	        
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