Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Es ist nur folgerichtig, wenn FEUERBACH in der Verteidigung 
eine unzulässige Beeinflussung der Geschworenen erblickt. Die 
Erörterung von Rechtsfragen, so meint er, die die Einwendungen 
des Angeklagten betreffen, die Unterstützung des Angeklagten 
“bei der Abhörung von Zeugen, der Hinweis auf die zur Entlastung 
dienenden Umstände vertragen sieh nicht mit dem Grundgedanken 
des Geschworenengerichts. „Alle förmlichen Deduktionen eines 
Verteidigers über das Faktum selbst, über die Ausführung des 
Beweises, über das Gewicht der gebrauchten Beweismittel; alles 
dieses und Aehnliches ist nur an seiner Stelle vor den Schranken 
eines gelehrten Richters. Denn zu einem Geschworenengericht sollen 
bloß die Tatsachen sprechen, rein von jedem Zusatze der Kunst, 
in der einfachen Wahrheit der Natur.“ Anderenfalls „wird der 
gewandte, mit den Waffen der Gelehrsamkeit bewehrte und auf 
trügende Ueberredung, nicht auf wahre Ueberzeugung ausgehende 
Verstand mit einem einfachen, unvorbereiteten, unausgerüsteten 
Verstande in einen Kampf geführt, in welchem alle Vorteile auf 
Seiten des ersten, alle Nachteile auf Seiten des letzten sind.“ 
Die Rechtsbelehrung des Vorsitzenden, dieses Schmerzenskind 
jeder Schwurgerichtsverfassung, erscheint auch FEUERBACH schlim- 
mer, als die Beeinflussung der &eschworenen durch den Verteidiger. 
Wenn es auch dem Vorsitzenden verboten ist, seine Ueberzeugung 
auszusprechen, so wird er doch seine persönliche Meinung nicht 
verbergen können, und diese wird natürlich den Geschworenen 
den allergrößten Eindruck machen: „Durchdrungen von der Wich- 
tigkeit eines Gegenstandes, wo das höchste Interesse des Staates 
mit dem höchsten Gute der angeklagten Personen im Streite be- 
fangen ist, bestellt, über eine Sache zu urteilen, welche außer der 
Sphäre ihres eigentlichen Berufes liegt, verschüchtert durch die 
Größe des Gegenstandes, mißtrauisch gegen ihre eigene Uner- 
fahrenheit, — werden sie, um ihr Gewissen zu beruhigen, nichts 
besseres tun können, als sich an die Ansicht des Mannes zu 
halten, dem sie bei gleicher Unparteilichkeit den Vorzug höherer 
Archiv des öffentlichen Rechts, XXX. 1/2. 15
	        
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