Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Verfassungen zweifellos nicht mehr eines derartigen Palladiums 
gegen Willkür und Richterübermut. Die politischen Prozesse 
unterliegen, wenigstens in Norddeutschland, im wesentlichen nicht 
mehr der Zuständigkeit des Schwurgerichts. Um so reiner tritt 
heute der strafrechtliche Gesichtspunkt in den Vordergrund. Die 
Frage ıst, ob die Männer aus dem Volke fähig und geeignet 
sind, ohne juristische Vorkildung über Leben und Gut ihrer Mit- 
menschen ein gerechtes und unparteiisches Urteil zu fällen. Für 
die Beantwortung dieser Frage bietet die FEUERBACHsche Schrift 
auch heute noch eine unerschöpfliche Fundgrube.
	        
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