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Auf der anderen Seite ist auch drei Bundesstaaten (Bremen, Elsaß-
Lothringen und Hessen) der fatale Fehler unterlaufen, daß sie bei
Uebernahme einer preußischen Vorschrift, nämlich der stilistisch
allerdings kaum zu verantwortenden Ziffer 11 der preußischen
Vorschriften für die Theateragenten vom 19. August 1912, über-
einstimmend ein Wort ausgelassen haben, ohne welches die Be-
stimmung tiberhaupt keinen Sinn ergibt, wie nachstehendes zeigt :
Preußen:
Ziffer 11:
„Die Stellenvermittler dürfen
auch bei Aufträgen, welche die
Besorgung von Personen, die bei
nicht gewerbsmäßigen Privatver-
anstaltungen mitwirken, be-
zwecken, für die eigene Mühe-
waltung nur Gebühren und bare
Auslagen in Rechnung stellen,
Bremen $ 11, Elsaß-Lotbringen
Ziffer 11, Hessen Ziffer 11:
„Die Stellenvermittler dürfen
auch bei Aufträgen, welche die
Besorgung von Personen, die bei
nicht gewerbsmäßigen Privatver-
anstaltungen mitwirken, für die
eigene Mühewaltung nur Gebüh-
ren und bare Auslagen in Rech-
nung stellen, die nach $ 5 des
die nach $ 5 des Stellenvermitt-
lergesetzes statthaft sind“.
Stellenvermittlergesetzes statt-
haft sind.“
Ein ähnlicher gemeinsamer Fehler findet sich in den Vor-
schriften für Elsaß-Lothringen '?, Hessen * und Schwarzburg-
Rudolstadt !°, wie die folgende Gegenüberstellung ergibt:
Vakanzenlisten vom 9. September 1910 (Zentral- und Bezirksamtsblatt für
Elsaß-Lothringen Nr. 38 S. 209).
18 Ziffer 4 Abs. 2 der vorstehenden Vorschriften; s. dazu auch meinen
Kommentar zum Stellenvermittlergesetz S. 361 N. 3.
14 Ziffer 4 Abs. 2 der unter 3 angeführten Vorschriften; s. dazu auch
meinen Kommentar zum Stellenvermittlergesetz 8. 369 N. 2.
15 & 4 der Polizeiverordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellenver-
mittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und Va-
kanzenlisten vom 21. Oktober 1910 (Gesetzsammlung für das Fürstentum
Schwarzburg-Rudolstadt Stück 6 S. 33).