Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Auf der anderen Seite ist auch drei Bundesstaaten (Bremen, Elsaß- 
Lothringen und Hessen) der fatale Fehler unterlaufen, daß sie bei 
Uebernahme einer preußischen Vorschrift, nämlich der stilistisch 
allerdings kaum zu verantwortenden Ziffer 11 der preußischen 
Vorschriften für die Theateragenten vom 19. August 1912, über- 
einstimmend ein Wort ausgelassen haben, ohne welches die Be- 
stimmung tiberhaupt keinen Sinn ergibt, wie nachstehendes zeigt : 
Preußen: 
Ziffer 11: 
„Die Stellenvermittler dürfen 
auch bei Aufträgen, welche die 
Besorgung von Personen, die bei 
nicht gewerbsmäßigen Privatver- 
anstaltungen mitwirken, be- 
zwecken, für die eigene Mühe- 
waltung nur Gebühren und bare 
Auslagen in Rechnung stellen, 
Bremen $ 11, Elsaß-Lotbringen 
Ziffer 11, Hessen Ziffer 11: 
„Die Stellenvermittler dürfen 
auch bei Aufträgen, welche die 
Besorgung von Personen, die bei 
nicht gewerbsmäßigen Privatver- 
anstaltungen mitwirken, für die 
eigene Mühewaltung nur Gebüh- 
ren und bare Auslagen in Rech- 
nung stellen, die nach $ 5 des 
die nach $ 5 des Stellenvermitt- 
lergesetzes statthaft sind“. 
Stellenvermittlergesetzes statt- 
haft sind.“ 
Ein ähnlicher gemeinsamer Fehler findet sich in den Vor- 
schriften für Elsaß-Lothringen '?, Hessen * und Schwarzburg- 
Rudolstadt !°, wie die folgende Gegenüberstellung ergibt: 
Vakanzenlisten vom 9. September 1910 (Zentral- und Bezirksamtsblatt für 
Elsaß-Lothringen Nr. 38 S. 209). 
18 Ziffer 4 Abs. 2 der vorstehenden Vorschriften; s. dazu auch meinen 
Kommentar zum Stellenvermittlergesetz S. 361 N. 3. 
14 Ziffer 4 Abs. 2 der unter 3 angeführten Vorschriften; s. dazu auch 
meinen Kommentar zum Stellenvermittlergesetz 8. 369 N. 2. 
15 & 4 der Polizeiverordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellenver- 
mittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und Va- 
kanzenlisten vom 21. Oktober 1910 (Gesetzsammlung für das Fürstentum 
Schwarzburg-Rudolstadt Stück 6 S. 33).
	        
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