Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 2397 — 
oder Gefährt zu wechseln, aber eben doch, wie beim Umschlag, seine 
Waren feilhalten muß. Sieht man aber im Umschlagsrecht den Ausgangs- 
punkt, dann ist es ganz unzulässig, die französischen Fälle des Um- 
schlagsrechts (meine D. fr. VG. Il, S. 241 Nr. 44 und das dort zitierte) außer 
acht zu lassen ; sie entsprechen vollständig der kölnischen Form und diese 
zeigt unmittelbar, wie Umschlagsrecht (Flußhandelsmonopol der einheimi- 
schen Großkaufleute) und Stapelrecht zusammentrifft. Die französischen 
Belege zeigen, daß es sich nicht erst um ein Institut des 13. Jahrhunderts 
handelt. Ebenso ist trotz den Ausführungen HAFEMAnNnNs SS. 47 die Ur- 
kunde von 1191 ein zwingender Beleg dafür, daß bereits 1191 ein Stapel- 
recht besteht. So erscheinen mir denn auch die fränkischen Nachrichten 
(a. a. 0. 8.36 ff.) in einem andern Licht als dem Verfasser. Der wesent- 
liche Wert der Arbeit wird so im ganzen darin liegen, daß das Material 
für die spätere Reichszeit weithin nachgewiesen ist. 
Würzburg. Ernst Mayer. 
Allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte 
von Alfr. Vierkandt, Leop. Wenger, Mart. Hartmann, O. Franke, 
K. Rathgen, Arn. Luschin von Ebengreuth, O. Hintze. Erste 
Hälfte (Kultur der Gegenwart, Teil II, Abteilung Il 1). B. G. Teubner, 
1911, S. VII und 373. 
Das große von PAUL HiINNERERG herausgegebene Sammelwerk „Die 
Kultur der Gegenwart, ihre Entwicklung und ihre Ziele“ gliedert sich be- 
kanntlich so: Geisteswissenschaften, Mathematik und Naturwissenschaften, 
Technik. Die Geisteswissenschaften umfassen Teil I und II. TeilI begreift 
Religion, Philosophie, Literatur, Musik, Kunst, Teil II Staat und Gesellschaft, 
Recht und Wirtschaft. Wir wollen mit dem Herausgeber nicht rechten. 
Es werden wohl praktische Gründe gewesen sein, daß die Darstellung der 
größten Zahl der Kulturerzeugnisse der Schilderung des Kulturerzeugers 
vorausgestellt wurde. Religion, Philosophie, Literatur, Musik, Kunst sind 
doch ein Erzeugnis der Gesellschaft, so gut wie Recht und Wirtschaft und 
Technik usw. Alle Wissenschaft ist durch die Gesellschaft geschaffen. Der 
Grund des Herausgebers war wahrscheinlich der, daß die allgemeinen Ab- 
schnitte, die der Herausgeber dem ganzen Werke vorausschickt (Wesen der 
Kultur, modernes Bildungswesen, wichtigste Bildungsmittel, Aufgabe und 
Methoden der Geisteswissenschaften) wissenschaftsgeschichtlich unmittelbar 
mit Religion, Philosophie, Literatur usw. zusammenhängen. Der Heraus- 
geber hat seinem System nicht die logische Gliederung def Kultur, sondern 
die wissenschaftsgeschichtliche Gliederung der Kulturwissenschaft zugrunde 
gelegt. Daher nicht die Einteilung: allgemeine wissenschaftliche Grund- 
lagen, Staat und Gesellschaft, Religion, Philosophie usw., Recht, Wirtschaft, 
sondern die Reihenfolge: Allgemeines, Religion, Philosophie usw.; Staat,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.