Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

Preußen: Elsaß-Lothringen, Hessen und 
„Die Ortspolizeibehörde kann Schwarzburg-Rudolstadt: 
ie Führung eines Geschäfts-- „Die Ortspolizeibehörde kann 
buchs für einenlängeren Zeit- die Führung eines Geschäftsbuchs 
abschnitt gestatten.“ für einen Zeitabschnitt gestatten. “ 
Einen besonders sinnstörenden Abschreibfehler enthält, um 
ein weiteres Beispiel anzuführen, Ziffer 6 Abs. 1 der hessischen 
Vorsehriften !°: 
Preußen: Hessen: 
„ Die Stellenvermittler sind ver- „Die Stellenvermittler sind ver- 
pflichtet,ihren Familiennamen... pflichtet, ihren Familiennamen 
auf, über oder neben dem Haus- . . .. auf. über oder neben dem 
eingang . . . anzubringen.“ Haupteingang .. . anzubrin- 
gen.“ 
Es kann ebensowenig einem Zweifel unterliegen, daß die 
Unterscheidung von Hauseingang und Haupteingang von materiel- 
ler Bedeutung ist, wie daß sie nicht auf Absicht, sondern eben 
auf einem Versehen bei Uebernahme der preußischen Vorschrift 
beruht. 
Man muß sich verwundert fragen, weshalb überall da, wo es 
sich nieht um materielle Aenderungen handelt, wo etwa eine der 
preußischen Vollzugsvorschriften in vollem Umfang übernommen 
wurde, so kleine, um nicht zu sagen kleinliche Korrekturen nicht 
entbehrt werden konnten, oder aus welchen Gründen etwa in Sachsen- 
Altenburg die württembergischen, in den übrigen sächsischen 
Mittelstaaten die preußischen Vorschriften übernommen wurden. 
Wäre nicht eine Verständigung möglich gewesen, um die Zer- 
splitterung, welche durch das selbständige Vorgehen der König- 
reiche schon einmal verursacht war, wenigstens für die kleineren 
Staaten unter sich zu vermeiden? Der vorhin bereits angeführte 
Grund aber, der allenfalls zur Rechtfertigung dieser Abweichungen 
angeführt werden kann, die Rücksicht auf örtliche Besonderheiten, 
— u 
ı* S, dazu meinen Kommentar zum Stellenvermittlergesetz S. 369 N. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.