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1908 sind die Nebenländer höhere Kommunalverbände („Landesverbände“).
Das Herzogtum ist es nicht.
Die Differenzierung nimmt zu, wenn wir zu der Organisation der Unter-
behörden herabsteigen. Da kommen Unterschiede zwischen Lübeck und
Birkenfeld hinzu. In Birkenfeld sind französische Einrichtungen erhalten.
Nur noch im Herzogtum besteht die Einteilung in Aemter (Kreise). In Bir-
kenfeld und Lübeck sind die Aemter aufgehoben. Es geschah bei der
Trennung von Justiz und Verwaltung. Diese wurde in Birkenfeld 1856, in
Lübeck 1879 durchgeführt. Hier gingen die Geschäfte auf die Eutiner Re-
gierung über; in Birkenfeld wurden die Bürgermeistereien, die bisher nur
Gemeindeverbände waren, damit betraut. In Lübeck besteht also nur eine
Verwaltungsinstanz; in Birkenfeld sind es zwei geblieben. Lebhaftes Inter-
esse erregt auch die Darstellung der Geschichte der Gemeindeverfassung.
Nicht minder interessant ist, daß die Rechtsstellung der katholischen Kirche
in Oldenburg durch Vertrag geregelt ist, obwohl das Herrscherhaus evan-
gelisch ist.
Zu kurz kommen m. E. bei SchücKkIneg die Abschnitte über 'das po-
litische Wahlsystem und die Freiheitsrechte, während sich andere Materien
(Gebietslehre, Staatsgerichtshof, Verwaltungsrechtspflege, Gemeinderecht)
unschwer hätten kürzen lassen. Von der Geschichte der letzten Wahlreform
würde man gerne etwas hören. Und ist die Wahlkreiseinteilung gleich ?
Beruht die Ungleichheit des Wahlrechts nur auf der Pluralstimme ?
Rehm.
Arndt, Adolf, VerfassungdesDeutschenReichs. Mit Einleitung
und Kommentar. 4. Aufl. Berlin 1911. J. Guttentag. S. 438.
Das Buch ist den Lesern dieser Zeitschrift wohl bekannt. Unter den
Lernenden hat es viele Freunde. Nicht wenige Examenskandidaten holen
daraus ihre Kenntnisse des öffentlichen Reichsrechts. Denn es ist eigent-
lich weniger ein Kommentar, als vielmehr ein kurzes Lehrbuch des Reichs-,
Verfassungs- und Verwaltungsrechtes. Bei Art. 4 wird der Inhalt einer
ganzen Reihe von Reichsgesetzen skizziert. insbesondere den praktischen
Fragen des Verfassungsrechtes, wie sie das Reichsleben alljährlich in grö-
ßerer Zahl heraufführt, müßte ein Kommentator der Reichsverfassung mehr
Beachtung schenken. Rehm.
Saripolos, Nik., Das Staatsrecht des Königreichs Griechen-
land. (Das öff. Recht der Gegenwart. Teil VIIL. J. C. B. Mohr.
1909). 8. 186.
Das Buch gliedert sich so: Verfassungsgeschichte, Verfassungsform,
Land und Volk, Staatsorgane, Staatsfunktionen, Gerichtswesen, Budgetrecht,
Kreis- und Gemeindeverwaltung, Staatsverträge, Staat- und Kirche. Dieses
Kapitel ist für uns das interessanteste.