Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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wird am besten gerade durch die eben genannten Beispiele widerlegt ; 
denn niemand wird behaupten wollen, daß diese Besonderheiten 
in Sachsen-Altenburg nur mit Württemberg und nicht mit Preußen, 
in den übrigen sächsischen Mittelstaaten nur mit Preußen und 
nicht mit Württemberg übereinstimmen. Das Richtige wäre ge- 
wesen, wenn der Weg beschritten worden wäre, den die bayerische 
Regierung beim Reichsamt des Innern mit dem Vorschlag an- 
geregt hatte, dieses solle einen Normalentwurf von Vollzugsvor- 
schriften für alle Bundesstaaten aufstellen. Leider kam das Reichs- 
amt aus Gründen, die nicht bekannt sind, diesem sehr berechtigten 
Wunsche nicht nach; hätte es ıhn erfüllt, so kann kaum ein 
Zweifel darüber sein, daß eine erheblich größere Einheitlichkeit 
erreicht worden wäre, da sicher auch diejenigen Bundesstaaten, 
die aus Erwägungen, welche hier unerörtert bleiben sollen, gegen 
die wörtliche Uebernahme etwa der preußischen Vorschriften Be- 
denken getragen haben, solche gegen die Uebernahme der Normalien 
einer Reichsstelle sicher nicht gehabt hätten. Der preußische 
Minister für Handel und Gewerbe hat dann später freilich etwas 
versucht, was dem Grundgedanken des von Bayern geäußerten 
Wunsches entsprach, indem er durch Rundschreiben vom 9. August 
1910 die übrigen Landesregierungen davon in Kenntnis setzte, daß 
er ihnen die von ihm erlassenen Vorschriften übersenden werde, 
da der größte Wert darauf zu legen sei, daß die einzelnen Landes- 
zentralbehörden im wesentlichen übereinstimmende Vorschriften 
erließen ; allein diese Aufforderung hätte gewiß größere Wirkung 
gehabt, wenn sie vor der endgiltigen Feststellung des Textes 
erfolgt wäre und die anderen ltegierungen nicht vor eine vollendete 
Tatsache gestellt hätte. 
Noch immer scheint mir aber die Aufstellung von Normal- 
bestimmungen durch das Reichsamt des Innern der beste Weg; 
sie ist ja jetzt auch leichter, als sie wohl ursprünglich gewesen 
wäre, da es nunmehr möglich ist, aus den verschiedenen Anord- 
nungen die zweckmäßigsten herauszunehmen. Kein Bundesstaat
	        
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