Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Stand und Bewegung der Fideikommisse von 1895—1906, über Umfang und 
Verteilung der F. zu Ende des Jahres 1906 in Preußen. 
Die frisch und anregend geschriebene, durch zahlreiche tabellarische 
Uebersichten veranschaulichte Darstellung enthält eine gute wissenschaft- 
liche Einführung in die Materie und wertvolle Beiträge zu ihrer bevor- 
stehenden gesetzlichen Regelung. 
Posen. Prof. Dr. Friedr. Giese. 
Friedrich Stein, Grenzen undBeziehungenzwischenJustiz 
und Verwaltung (Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1912. 
2,80 Mk. 
I. Wer mit dem Referenten der Anschauung ist, daß Verwaltungsrecht 
und Justiz-, insbesondere Prozeßrecht aufs engste zusammengehören und 
daß für die dogmatische Betrachtung das Justizrecht zu würdigen ist als 
ein, infolge der geschichtlichen Entwicklung freilich zur Sonderdisziplin 
erstarkter, Bestandteil des „Verwaltungsrechts“ im weiteren Sinn, unter dem 
letzteren alles innerstaatliche öffentliche Recht mit Ausschluß des Verfas- 
sungs- und des Gesetzgebungsrechts verstanden (vgl. hierüber KORMANN, 
Grundzüge eines allgemeinen Teils des öffentlichen Rechts, in Annalen des 
Deutschen Reichs 1911, S. 852, 853), der wird mit besonderer Spannung zu 
einer Schrift greifen, die verspricht, nicht nur über die Grenzen (erster Ab- 
schnitt), sondern auch über „die Beziehungen zwischen Justiz 
und Verwaltung“ (zweiter Abschnitt) zu handeln. Seine Spannung 
wird um so größer sein, wenn auf dem Titelblatt dieser Schrift der Name 
eines Mannes steht, der als Verfasser des die Praxis beherrschenden CPO- 
Kommentars bekannt und von dem daher zu erwarten ist, daß seine An- 
sichten über jene Beziehungen auf die Praxis unserer Gerichtsbehörden 
einen bestimmenden Einfluß gewinnen werden. 
l. Ganz wird allerdings, wer vom Standpunkt der eingangs erwähnten 
Anschauung aus an STEINs Schrift herantritt und also von ihr eine Be- 
antwortung der Frage, welche Rechtssätze für Justiz 
und Verwaltung gemeinsam gelten, erwartet, nicht auf seine 
Rechnung kommen. Denn unter dem Wort „Beziehungen“ versteht der 
Verfasser nicht, wie man zunächst etwa annehmen könnte, die Beziehungen 
der Gemeinsamkeit, sondern lediglich die Beziehungen der gegenseitigen 
Abhängigkeit und der gegenseitigen Unterstützung. Demgemäß finden wir 
die soeben formulierte Problemstellung in der Schrift nirgends, und dem- 
gemäß findet sich in ihr weiter auch keine priuzipielle Darlegung des dem 
Handeln von Justiz und Verwaltung Gemeinsamen, aber in Einzelheiten bietet 
sie doch ein wichtiges Erkenntnismaterial für unser Problem. In dieser 
Beziehung sei zunächst verwiesen auf die zutreffende Polemik des Verfas- 
sers 9, 46, 47 gegen HoFACKER und andere Verwaltungsrechtler, denen er 
vorwirft, daß sie die Zwangsstrafe (Vollstreckungsstrafe) „gern etwas ein-
	        
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