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seitig als eine Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung ansehen“, was sie
bei Leibe nicht sei (vgl. dazu KORMANN, System der rechtsgeschäftlichen
Staatsakte S. 201, auch Grundzüge a. a. O. in den Annalen 1912 S. 214). So-
dann ist aber vor allem folgendes zu beachten: wenn nach den im weite-
ren noch zu erörternden Ergebnissen des Verfassers in den Fragen der ge-
genseitigen Abhängigkeit und der gegenseitigen Unterstützung sich heraus-
stellt, daß für das Verhältnis der Gerichtstätigkeit zu der (eigentlichen)
Verwaltungstätigkeit genau die entsprechenden Grundsätze gelten wie für
das Verhältnis der Verwaltungstätigkeit zu der Gerichtstätigkeit, so nament-
lich bezüglich der „Tatbestandswirkung“ der beiderseitigen Akte und be-
züglich der Bindung oder Nichtbindung an sie, so liegt darin zugleich die
ganz im Sinn der eingangs erwähnten Anschauung gehaltene Feststellung,
daß diese Grundsätze nicht beruhen auf der besonderen Natur der Gerichts-
akte einerseits und der Verwaltungsakte (im Sinn von O'rro MAYER) andrer-
seits, sondern daß sie beruhen auf der gemeinsamen Natur beider Arten
von Akten als „rechtsgeschäftlicher Staatsakte*.
2. Wenn Steins Schrift in solcher Weise aber bereits für die von ihr
garnicht ex professo behandelte Frage der Gemeinsamkeitsbeziehungen
zwischen Justiz und Verwaltung von erheblichem Wert ist, so gilt gleiches
erst recht für die den Hauptteil des zweiten Abschnitts bildenden Erör-
terungen ($$ 8—13) über die gegenseitige Abhängigkeit,
inderJustizund Verwaltungzu einandersteheninfolge
der Wirkung, diedieEntscheidungen deseinenGebiets
aufdemandern haben.
Der Verfasser beginnt mit einem einleitenden $ 8 über „Grund-
begriffe“.
Darin erörtert er eine Reihe von Erscheinungen, die sich als Folgen oder
Wirkungen an einen Staatsakt anknüpfen, nämlich die Gebundenheit "der
handelnden Behörde selbst (8. 85), die Vollstreckbarkeit im engeren und
weiteren Sinn (8. 86), die formelle Rechtskraft (S. 86), die materielle Rechts-
kraft (S. 87) und endlich die sogenannte Tatbestandswirkung (8. 94). Bei
der Erläuterung dieser Begriffe legt er das Zivilurteil zugrund, was er S. 85
damit rechtfertigt, daß diese Grundbegriffe infolge der Geschichte unserer
Wissenschaft eben hier zuerst entwickelt worden sind. Er betont aber
S. 95, daß die besprochenen Wirkungen nirgends an die Form des Urteils
gebunden seien, daß vielmehr auch die Beschlüsse, „sofern sie nur inhalt-
lich dazu geeignet sind*, jede dieser Wirkungen haben „können“, was j&
in der vorsichtigen Form des „Haben-könnens“ wohl richtig ist, immerhin
aber sowohl bei der Frage der Gebundenheit der handelnden Behörde wie
vor allem bei der m. E. mit dem Begriff des „Formalakts“ in unmittelbarer
Verbindung stehenden (vgl. KoRMANN Grundzüge, in Annalen 1912, 8. 211)
Frage der materiellen Rechtskraft für den Einzelfall sehr genau nachge-
prüft werden muß.