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richter S. 104, für rechtsgestaltende Verfügungen der Verwaltung gegenüber
den Gerichten $. 104, für rechtsgestaltende Akte der Gerichte gegenüber
der Verwaltung S. 120), ein Ergebnis, das doch wohl die von STEIN S. 93
allzuschnell beiseite geschobene Frage nahelegt, ob es wirklich auf der
Ausnahmestellung der rechtsgestaltenden Staatsakte hinsichtlich ihrer ma-
teriellen Rechtskraft oder nicht vielmehr darauf beruht, daß es sich dabei
eben um eine Tatbestandswirkung in dem von uns vorhin formulierten
Sinne handelt; die Notwendigkeit der Beantwortung dieser Frage in der
Richtung der zweiten Alternative wird m. E. um so klarer, wenn man so-
dann weiter noch berücksichtigt, daß StEIın, um die Sonderstellung der
rechtsgestaltenden Akte zu rechtfertigen, gezwungen ist, den Begriff der
materiellen Rechtskraft unbesehens auf Akte auszudehnen wie Gewerbever-
hältnisse (S. 104), deren Unterstellung unter ihn den erheblichsten Beden-
ken unterliegt (vgl. FLEINER, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts
S. 165 Anm. 1) und zur Begründung des von STEIN richtig erkannten Er-
gebnisses auch gar nicht notwendig ist, sobald man erkannt hat, daß es sich
auch bei der hier vorkommenden Bindung der Gerichte an sie lediglich um
eine Tatbestandswirkung in dem von uns vorhin formulierten Sinne handelt.
Abgesehen von den Bedenken, die sich aus der bekämpften allzu engen
Fassung des Begriffs der Tatbestandswirkung bei STEIN ergeben, ist gegen
den $ 9, der Beispiele einer solchen Tatbestandswirkung gericht-
licher Akte für das Verwaltungsrecht und administrativer Akte im Tatbe-
stand zivilprozessualer und auch materiellrechtlicher Normen zusammenstellt,
nichts einzuwenden. Richtig wird insbesondere hervorgehoben, daß in allen
solchen Fällen die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht lediglich zu prü-
fen hat, ob ein Gerichtsakt bzw. ein Verwaltungsakt vorliegt, nicht aber
ob der vorhandene zu Recht ergangen ist. Richtig wird ferner S. 97 die
Sonderstellung solcher Fälle betont, wo der Verwaltungsbehörde infolge
des ergangenen Gerichtsurteils ein freies Ermessen eingeräumt ist (vgl. dazu
KorMANN System $S. 224).
Ausführlicher als die Tatbestandswirkung erörtert der Verfasser die
Frage der Feststellungswirkung der Verwaltungsakte für die Ge-
richte und der Gerichtsakte für die Verwaltung ($$ 10—13).
In $ 10 macht er zunächst darauf aufmerksam, daß ein Staatsakt un-
möglich auf eines der andern Gebiete hinüber eine Feststellungswirkung
äußern könne, die er auf seinem eigenen Gebiet nicht zu äußern vermöge.
Daher bedarf es zur Vorbereitung auf die zu beantwortende Frage einer
Erörterung darüber, ob die Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
einen andern Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Strafurteile einen
andern Strafrichter, die Verwaltungsakte eine andere Verwaltungsbehörde
und ferner die Zivilurteile den Strafrichter, die Strafurteile den Zivilrichter,
die. Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit: den Prozeßrichter, die Akte des
Prozeßrichters den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Rechtskraft
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