Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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hat in Aussicht genommen, daß seine Vollzugsvorschriften unab- 
änderlich sein sollen, und sobald eben eine Aenderung erfolgt, könnte 
die Anpassung an den Normalentwurf und damit die Annäherung 
an die Rechtsgleichheit vorgenommen werden. Sollte als Ursache 
für den bestehenden Zustand mit seinen vielen Verschiedenheiten 
etwa auch das Bestreben anzusehen sein, das neue Recht in den 
einzelnen Staaten mit dem bisherigen möglichst in Einklang zu 
bringen — obwohl sich hiefür kaum ein einziger Nachweis er- 
bringen läßt —. so wäre dann auch diesem Gedanken Rechnung 
getragen, da eine Aenderung ja doch erst 3 oder 4 Jahre nach 
Inkrafttreten der gegenwärtigen Vorschriften erfolgen würde. 
3. Bei solcher Gelegenheit können dann auch die nicht wenigen 
Fehler der bestehenden Vollzugsvorschriften 
beseitigt werden; denn es ist eine selbstverständliche weitere 
Forderung, daß diese in Einklang mit dem Gesetz stehen müssen. 
Leider läßt sich das zurzeit nicht ausnahmslos sagen. Nur als 
einige wenige Beispiele seien genannt: die Zulassung eines Vor- 
schusses auf die Stellenvermittlergebühr in Elsaß-Lothringen, 
Sachsen-Altenburg und Württemberg; die Einschränkung, welche 
8 6 des Gesetzes durch die sächsischen und württembergischen 
Vollzugsvorschriften bezüglich der Kleidungsstücke, Handwerks- 
zeuge und Gerätschaften erhalten hat; in den preußischen 
Bestimmungen für die gewöhnlichen Stellenvermittler und die 
Herausgeber von Vakanzenlisten, sowie in den Bestimmungen 
nicht weniger anderer Staaten die Anordnung, daß Zuwiderhand- 
lung hiegegen nur im Unvermögensfalle mit Haft bestraft werden 
sollen, während die Haftstrafe doch im $ 13 Abs. 1 Ziff. 1 des 
Gesetzes primär, nicht bloß subidiär angedroht und jede Aenderung 
der gesetzlichen Strafen durch die Landeszentralstelle ausgeschlossen 
ist; die Vorschrift in $ 12 der bayerischen Bekanntmachung vom 
6. Oktober 1910, Stellenvermittler betreffend, soweit sie eine Ein- 
schränkung des 5 12 Abs. 1 Ziff. 5 des Stellenvermittlergesetzes 
enthält. Diese Liste ließe sich leicht vermehren. 
Archiv des Öffentlichen Rechts, XXX, 1/2. 2
	        
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