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hat in Aussicht genommen, daß seine Vollzugsvorschriften unab-
änderlich sein sollen, und sobald eben eine Aenderung erfolgt, könnte
die Anpassung an den Normalentwurf und damit die Annäherung
an die Rechtsgleichheit vorgenommen werden. Sollte als Ursache
für den bestehenden Zustand mit seinen vielen Verschiedenheiten
etwa auch das Bestreben anzusehen sein, das neue Recht in den
einzelnen Staaten mit dem bisherigen möglichst in Einklang zu
bringen — obwohl sich hiefür kaum ein einziger Nachweis er-
bringen läßt —. so wäre dann auch diesem Gedanken Rechnung
getragen, da eine Aenderung ja doch erst 3 oder 4 Jahre nach
Inkrafttreten der gegenwärtigen Vorschriften erfolgen würde.
3. Bei solcher Gelegenheit können dann auch die nicht wenigen
Fehler der bestehenden Vollzugsvorschriften
beseitigt werden; denn es ist eine selbstverständliche weitere
Forderung, daß diese in Einklang mit dem Gesetz stehen müssen.
Leider läßt sich das zurzeit nicht ausnahmslos sagen. Nur als
einige wenige Beispiele seien genannt: die Zulassung eines Vor-
schusses auf die Stellenvermittlergebühr in Elsaß-Lothringen,
Sachsen-Altenburg und Württemberg; die Einschränkung, welche
8 6 des Gesetzes durch die sächsischen und württembergischen
Vollzugsvorschriften bezüglich der Kleidungsstücke, Handwerks-
zeuge und Gerätschaften erhalten hat; in den preußischen
Bestimmungen für die gewöhnlichen Stellenvermittler und die
Herausgeber von Vakanzenlisten, sowie in den Bestimmungen
nicht weniger anderer Staaten die Anordnung, daß Zuwiderhand-
lung hiegegen nur im Unvermögensfalle mit Haft bestraft werden
sollen, während die Haftstrafe doch im $ 13 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gesetzes primär, nicht bloß subidiär angedroht und jede Aenderung
der gesetzlichen Strafen durch die Landeszentralstelle ausgeschlossen
ist; die Vorschrift in $ 12 der bayerischen Bekanntmachung vom
6. Oktober 1910, Stellenvermittler betreffend, soweit sie eine Ein-
schränkung des 5 12 Abs. 1 Ziff. 5 des Stellenvermittlergesetzes
enthält. Diese Liste ließe sich leicht vermehren.
Archiv des Öffentlichen Rechts, XXX, 1/2. 2