Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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binden. Hervorzuheben aus diesen Erörterungen ist zweierlei: Einmal die 
Feststellung, daß die sogen. Rechtskraft des Strafurteils nur Konsumtions- 
wirkung ist (S. 99); sodann, daß die Rechtskraft von verwaltungsgericht- 
lichen Urteilen, denen der Verfasser m. E. zu Unrecht und unter Verken- 
nung der Bedeutung des schon erwähnten Begriffs der „Formal-Akte“ S. 102 
ohne weiteres die sonstigen Verwaltungsentscheiduugen gleichstellen will, 
im Grund kein anderes Wesen aufweist als die Rechtskraft der Zivilurteile, 
wennschon bei ihr die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft eine tatsächlich 
weit größere Bedeutung haben als bei jenen (S. 101; vgl. dazu die gleich- 
artigen Ausführungen KORMANN Grundzüge, in Annalen 1912, S. 211). 
$ 11 erörtert die „Bindung der Gerichte“ im allgemeinen. — Er bejaht 
sie für rechtsgestaltende Entscheidungen (S. 104), bei denen es m. E. sich 
aber, wie vorhin betont, nicht um die Frage der Feststellungswirkung, son- 
dern um die Frage der Tatbestandswirkung handelt. Wenn der Verfasser 
dabei meint, diese Bindung „unterliege keinem Bedenken und keinem prak- 
tischen Zweifel‘, so hat er freilich übersehen, daß das Reichsgericht in 
zahlreichen Entscheidungen sich auf den entgegengesetzten Standpunkt 
gestellt und insbesondere Kommunalbeamten ihr Gehalt zugesprochen hat 
mit der Begründung, daß ihre Entlassung aus dem Kommunaldienst (also 
ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt) zwar erfolgt sei, aber zu Unrecht 
erfolgt sei; es wird mich freuen, wenn der Verfasser anschließend an die 
wiedergegebene Bemerkung Gelegenheit nehmen würde, auch in seinem 
Kommentar den von mir (System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte S. 225 f.) 
und auch sonst von publizistischer Seite (PıLoTY in dieser Zeitschrift 
Band 38, S. 398, vgl. auch GIESSnER, Wirkungen von Willensmängeln auf 
die Anstellung oder Entlassung eines unmittelbaren Preußischen Staats- 
beamten, Göttinger Diss. 1912, 8. 46f.) begonnenen Kampf gegen jene 
reichsgerichtliche Rechtsprechung mit seiner Autorität zu unterstützen. — 
Der Verfasser verneint ferner die Bindung der Gerichte insoweit, als das 
gerichtliche Verfahren gerade zur Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung 
bestimmt ist (S. 105). — Er bespricht ferner die nicht sehr zahlreichen aus- 
drücklichen reichs- und landesrechtlichen Vorschriften, die eine Bindung 
anordnen oder ausschließen (8. 105f.), wobei er S. 107, 108 auch die Frage 
nach der Zulässigkeit von landesrechtlichen Vorschriften, die eine Bindung 
normieren, mit bejahendem Ergebnis untersucht. — Am wichtigsten ist die 
letzte, S. 108f. erörterte Frage, wie zu entscheiden sei, wenn ausdrückliche 
Bestimmungen fehlen. Der Verfasser meint, man müsse „mit der Annahme 
der Bindung sehr zurückhaltend sein“. Für den Zivilprozeß will er S. 108 
keine Bedenken dagegen erheben, daß das Reichsgericht (RGZ. 34, 256 und 
GRUCHOT 31, 1024) aus dem Zusammenhange und der Absicht des Gesetzes 
gefolgert hat, daß das Verwaltungsurteil über die öffentlich-rechtliche Pflicht 
zur Reinigung eines Wasserlaufes in einem künftigen Entschädigungsstreite 
der Beteiligten bindet; eine allgemeine Formel für die hierher gehörigen
	        
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