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gerichts, neben dem Preußischen Staatsministerium die Hauptträger dieser
Meinung, seit 1908 sie aufgegeben und gemäß dieser geänderten Auffassung
auch bei erneuter Prüfung im Vorjahre in der Disziplinarsache Woche
(Aktenzeichen X 11/07) daran festgehalten haben, daß eine Bindung an das
Strafurteil bestehe. — Bezüglich der Zivilurteile bejaht der Verfasser S. 121,
abgesehen von der Sonderstellung der rechtsgestaltenden Gerichtsakte S. 120,
die m. E. lediglich auf ihrer Tatbestandswirkung beruht, die Bindung in
Uebereinstimmung mit dem OVG. lediglich unter der doppelten Voraus-
setzung, daß dieselbe Frage des privaten oder öffentlichen Rechts, die im
Zivilurteil entschieden ist, im Verwaltungsverfahren, sei es auch nur als
Vorfrage, von neuem zu entscheiden ist, und daß au diesem Verfahren die-
selben Personen beteiligt sind, unter denen das gerichtliche Urteil ergan-
gen ist oder denen gegenüber es nach den Grundsätzen über die subjek-
tiven Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils bindend und wirksam ist.
3. Wesentlich kürzer ist die Erörterung der Beziehungen gegen-
seitiger Unterstützung zwischen Justiz und Verwal-
tung. Ihnen ist $ 14 mit dem Titel Gegenseitige Rechtshilfe gewidmet.
S. 122 lehnt Verfasser den in der Neuauflage des Stengelschen Wörterbuchs
verwendeten neuen Ausdruck Amtshilfe ab, was ich nicht mitmachen möchte,
wenn ich auch selbst betont habe, daß ein begrifflicher Unterschied zwi-
schen Amtshilfe im weiteren Sinne und der zur Rechtshilfe in Gegensatz
gestellten Amtshilfe im engeren Sinne nicht besteht. (Vgl. KORMANN,
Grundzüge eines allgemeinen Teils des öffentlichen Rechts, in Annalen 1911
S. 868). S. 123 beruft er sich zur Begründung der allgemeinen Amtshilfe-
pflicht auf ein Gewohnheitsrecht, dessen Annahme es aber m. E. nicht be-
darf (vgl. a. a. O.).
II. Der beschränkte Raum gestattet mir leider nicht, in gleich ausführ-
licher Weise mich mit dem ersten Abschnitt zu beschäftigen, der „die
Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung“ zu ziehen ver-
sucht. Ich begnüge mich mit der Inhaltsübersicht: $ 2 Geschichtliches,
$ 3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, $ 4 Freiwillige Gerichtsbarkeit, $ 5
Strafsachen, $ 6 Zwangsvollstreckung, $ 7 Der Kompetenzkonflikt. Von
Einzelheiten seien wenigstens kurz noch folgende erwähnt: Die Heraus-
arbeitung der Unterscheidung eines formellen und eines materiellen Begriffs
der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (S. 30 f.; vgl. dazu für die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit die gleichartigen Ausführungen bei KORMANN Grund-
züge a. a. O., Annalen 1912, S. 211f., womit freilich STEIN 8. 25. 26 nicht
in Uebereinstimmung steht); die Zurückweisung der in neueren Entschei-
dungen des Reichsgerichts wieder lebhafter betonten Anschauung, daß ein
vermögensrechtlicher Anspruch als solcher privatrechtlich sei (S. 33); die
Bemerkungen über die Notwendigkeit der Herausarbeitung des „öffentlichen
Sachenrechts‘, das GEORG JELLINEK seinerzeit geradezu für eine „unhalt-
bare Idee“ erklärt hatte, sowie über die Anwendbarkeit privatrecht-