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einer die kennzeichnenden Merkmale scharf hervorhebenden, also anschau-
liehen „beschreibenden Definition“, andrerseits aber eine Unterschätzung
der Bedeutung einer Legaldefinition (vgl. BGB. 1024, 1060) zu liegen.
Auf den zweiten Hauptteil der Schrift, der „die Regelung der Kolli-
sionen im Bürgerlichen Gesetzbuch“ erörtert, kann an dieser Stelle nicht
näher eingegangen werden. Nur andeuten will ich, daß mir die Zusammen-
stellung der „Kollision in Gemeinschaftsverhältnissen® (S. 58f.) mit der
„Kollision selbständiger dinglicher Rechte“ (8.82 £.) ebenso wie auch die Zu-
sammenstellung des S. 82 unter I erörterten, richtigerweise aber wohl gar-
nicht in die Lehre von der Kollision subjektiver Rechte, sondern von der
Kollision gleichwertiger Willenserklärungen gehörigen Rechtsfalles eines
mehrfachen Eigentumsrechts an derselben Sache und des Nachbarrechts mit
den Kollisionsfällen von BGB, 1024, 1060, 1090 nicht unzweifelhaft erscheint.
Diese Bedenken würden ein weiteres Eingehen um deswillen verlohnen, weil,
wenn sie zutreffen, sich ergeben würde, daß man allgemeine Rechtsgrund-
sätze für die Kollisionsfrage in wesentlich weiterem Umfang anerkennen
darf, als der Verfasser S. 92 es tun will. Kormann.
Professor Dr. Karl Neumeyer, Grundlinien des internationa-
len Verwaltungsrechts. Berlin 1911. R. v. Deckers Verlag.
Die Fragen des internationalen Verwaltungsrechts haben literarisch
vielleicht noch weniger Beachtung gefunden als die bisher ebenfalls nur
dürftig behandelten Fragen des intertemporalen Verwaltungsrechts. Es war
daher ein sehr dankenswertes Unternehmnn, als NEUMEYER 1910 ein großes,
auf drei Bände berechnetes Werk über „Internationales Verwaltungsrecht“
(vgl. dazu OTTO MAYER in dieser Zeitschrift 28 S. 350) zu veröffentlichen
begann. Der Verfasser verfuhr dabei m. E. auch sehr zweckmäßig, indem
er mit Rücksicht auf die Neuheit des Gegenstandes zunächst sich dem be-
sonderen Teil der Lehre zuwandte, um erst später an Hand des darin
gesammelten Materials den allgemeinen Teil zu entwickeln. Da aber
bis dahin noch einige Zeit vergehen wird (der Verfasser rechnet selbst mit
mehr als einem Jahrzehnt), so ist es nicht: minder dankenswert, daß er einen
Vortrag in der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissen-
schaft benutzt hat, um die leitenden Gedanken, auf denen sich der beson-
dere Teil aufbaut, zunächst in einem Aufsatz in den „Blättern für verglei-
chende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre* (Jahrgang 7) und nun-
mehr in einem Sonderabdruck der Oeffentlichkeit zu übergeben; und bei
der Neuheit des Gegenstandes ist es m. E. ferner gerechtfertigt, über die
Ergebnisse des Verfassers, deren vorläufigen Charakter er selbst im Vor-
wort hervorhebt, etwas eingehender zu berichten, als bei dem geringen Um-
fang dieses Sonderabdrucks an sich vielleicht nötig erscheinen möchte.
Verfasser hatte zunächst dieAufgaben dessen, was erinter-
nationales Verwaltungsrecht nennt, festzustellen.