Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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einer die kennzeichnenden Merkmale scharf hervorhebenden, also anschau- 
liehen „beschreibenden Definition“, andrerseits aber eine Unterschätzung 
der Bedeutung einer Legaldefinition (vgl. BGB. 1024, 1060) zu liegen. 
Auf den zweiten Hauptteil der Schrift, der „die Regelung der Kolli- 
sionen im Bürgerlichen Gesetzbuch“ erörtert, kann an dieser Stelle nicht 
näher eingegangen werden. Nur andeuten will ich, daß mir die Zusammen- 
stellung der „Kollision in Gemeinschaftsverhältnissen® (S. 58f.) mit der 
„Kollision selbständiger dinglicher Rechte“ (8.82 £.) ebenso wie auch die Zu- 
sammenstellung des S. 82 unter I erörterten, richtigerweise aber wohl gar- 
nicht in die Lehre von der Kollision subjektiver Rechte, sondern von der 
Kollision gleichwertiger Willenserklärungen gehörigen Rechtsfalles eines 
mehrfachen Eigentumsrechts an derselben Sache und des Nachbarrechts mit 
den Kollisionsfällen von BGB, 1024, 1060, 1090 nicht unzweifelhaft erscheint. 
Diese Bedenken würden ein weiteres Eingehen um deswillen verlohnen, weil, 
wenn sie zutreffen, sich ergeben würde, daß man allgemeine Rechtsgrund- 
sätze für die Kollisionsfrage in wesentlich weiterem Umfang anerkennen 
darf, als der Verfasser S. 92 es tun will. Kormann. 
Professor Dr. Karl Neumeyer, Grundlinien des internationa- 
len Verwaltungsrechts. Berlin 1911. R. v. Deckers Verlag. 
Die Fragen des internationalen Verwaltungsrechts haben literarisch 
vielleicht noch weniger Beachtung gefunden als die bisher ebenfalls nur 
dürftig behandelten Fragen des intertemporalen Verwaltungsrechts. Es war 
daher ein sehr dankenswertes Unternehmnn, als NEUMEYER 1910 ein großes, 
auf drei Bände berechnetes Werk über „Internationales Verwaltungsrecht“ 
(vgl. dazu OTTO MAYER in dieser Zeitschrift 28 S. 350) zu veröffentlichen 
begann. Der Verfasser verfuhr dabei m. E. auch sehr zweckmäßig, indem 
er mit Rücksicht auf die Neuheit des Gegenstandes zunächst sich dem be- 
sonderen Teil der Lehre zuwandte, um erst später an Hand des darin 
gesammelten Materials den allgemeinen Teil zu entwickeln. Da aber 
bis dahin noch einige Zeit vergehen wird (der Verfasser rechnet selbst mit 
mehr als einem Jahrzehnt), so ist es nicht: minder dankenswert, daß er einen 
Vortrag in der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissen- 
schaft benutzt hat, um die leitenden Gedanken, auf denen sich der beson- 
dere Teil aufbaut, zunächst in einem Aufsatz in den „Blättern für verglei- 
chende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre* (Jahrgang 7) und nun- 
mehr in einem Sonderabdruck der Oeffentlichkeit zu übergeben; und bei 
der Neuheit des Gegenstandes ist es m. E. ferner gerechtfertigt, über die 
Ergebnisse des Verfassers, deren vorläufigen Charakter er selbst im Vor- 
wort hervorhebt, etwas eingehender zu berichten, als bei dem geringen Um- 
fang dieses Sonderabdrucks an sich vielleicht nötig erscheinen möchte. 
Verfasser hatte zunächst dieAufgaben dessen, was erinter- 
nationales Verwaltungsrecht nennt, festzustellen.
	        
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