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zusammenhängt. Ein Beispiel bietet es, wenn der Staat zur Führung aus-
wärtigen Adels, ausländischer Orden landesherrliche Genehmigung nur für
Inländer fordert; denn Veranlassung der Vorschrift ist hier, die Unter-
tanentreue gegen Verlockungen des Auslandes zu sichern“. Dabei wendet
er sich insbesondere 8. 13 gegen die Auffassung des Kammergerichts, daß
die Schulpflichtigkeit abhänge von dem Besitz der preußischen Staatsange-
hörigkeit.
In der Frage des Zusammenwirkens mehrerer Staaten stellt Verfasser
zunächst 8. 16—18 eine weitere Abweichung des internationalen Verwal-
tungsrechts vom internationalen Privatrecht fest. Für letzteres ist zu sagen,
daß ein zivilrechtlicher Tatbestand entweder der Zuständigkeit des Inlandes
oder der des Auslandes unterliegt. Für das internationale Verwaltungsrecht
dagegen gilt, wenigstens insoweit als dabei die Beziehungen des Staates
zu den seiner Gewalt ,Unterworfenen in Frage kommen, diese Alternative
nicht, sondern die Fragestellung geht einseitig dahin, ob eine Zuständigkeit
des Inlandes begründet sei, wobei im Fall der Verneinung dieser Frage
die Frage der Zuständigkeit des Auslandes überhaupt ohne weiteres Inter-
esse ist. \
Positiv betrachtet, kann ein Zusammenwirken mehrerer Staaten in dop-
pelter Weise stattfinden. Mittelbar dort, wo fremde Verwaltungsordnung
zur Voraussetzung inländischer Betätigung gemacht wird, wie z. B. bei der
Frage, ob der ausländische Adel, dessen Führung im Inland begehrt wird,
nach den Gesetzen des Auslandes zu Recht geführt wird (S. 20). Ferner
aber auch unmittelbar (S. 19), indem der inländische Staat einer fremden
Verwaltung etwa gestattet, auf seinem Gebiet tätig zu werden (Funktionen
fremder Konsuln, Wirksamkeit einer fremden Geheimpolizei, Nacheile aus
polizeilichen Gründen), oder indem er ihr sogar mit eigener Tätigkeit Rechts-
hilfe leistet. Kormann.
Festschrift zur Feier des 450 jährigen Bestehens der Universität Basel,
herausgegeben von Rektor und Regenz. Basel, Kommissionsverlag von
Helbing und Lichtenhahn, 1910. 553 S.
Juristischen Inhalt haben nur zwei Abhandlungen dieser Festschrift:
ANDREAS HEUSLER erzählt „Aus der Basler Rechtspflege durch fünf Jahr-
hunderte“ und NAGLER erörtert „Die Geltung der Carolina in Basel“. Bei
dem nur losen Zusammenhang dieser Gegenstände mit dem Inhalt des A.
ö. R. kann ich darauf nicht näher eingehen, so reizvoll es an sich auch
jedenfalls bei der Studie von HEUSLER wäre, die an einem konkreten Bei-
spiel, der Entwicklung des Basler Zivilprozeßwesens, den Nachweis führt,
wie die Persönlichkeit des Richters für das Gedeihen der Rechtspflege das
Hauptmoment bildet und wie ein weiser Richter auch bei recht mangel-
haftem Gesetz sich einen guten Prozeßgang zu schaffen vermag.
Kormann.