Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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4. Was die Wünschean den Inhalt der Voll- 
zugsvorschriften betrifft, so muß ich mir, um nicht den 
Rahmen der Darstellung zu sprengen, große Zurückhaltung aufer- 
legen. Man könnte hier recht viel von dem vorbringen, was man an 
Forderungen auf Erstreckung des Gesetzes selbst am Herzen hat; 
denn die Blankettvorschriften in den $$ 8 und 15 des Gesetzes 
gehen soweit, daß die Landeszentralbehörden in eigener Zuständig- 
keit gar manche der Bestimmungen erlassen könnten, wegen deren 
wir uns später an den Gesetzgeber wenden werden. Allein dieser 
wird doch für die grundsätzlichen Forderungen die richtigere 
Adresse sein, weil nicht zu erwarten ist, daß alle Bundesregie- 
rungen das Verlangen in gleichmäßiger Weise erfüllen würden, 
weil also zu befürchten wäre, daß sonst die schon vorhin beklagte 
Rechtsungleiehheit noch erheblich vermehrt würde. 
Ich will hier nun von einem doppelten sprechen. Zunächst 
von der Bevorzugung der Theateragenten, die in vielen Vollzugs- 
vorschriften unverkennbar zutage tritt. Von vorneherein wird 
man in Zweifel ziehen dürfen. ob die Unterscheidung zwischen 
den gewöhnlichen Stellenvermittlern und den Theateragenten über- 
haupt nötig ist; Baden, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha 
und Württemberg haben für die letzteren keinerlei Sondervor- 
schriften, sondern lassen für sie die allgemeinen Stellenvermittler- 
anordnungen gelten, und mit einer kleinen Ausnahme ist das auch in 
Hamburg derFall. Mit Rücksicht auf die besonderen Gefahren, welche 
Arbeitnehmern, vielleicht auch Arbeitgebern gerade bei der Ver- 
mittlung für Theater, Variete usw. erwachsen können, läßt sich 
aber gegen Bestimmungen, welche über die Vorschriften für die 
gewöhnlichen Stellenvermittler hinausgehen (vor allem also gegen 
die 88 12, 12a und 13 des preußischen Erlasses vom 19. August 
1910), durchaus nichts einwenden; dasselbe trifft natürlich auch 
dann zu, wenn in den Bundesstaaten, welche für die Theateragenten 
eine eigene Regelung getroffen haben, solche Vorschriften des all- 
gemeinen Stellenvermittlerrechts nicht übernommen wurden, welche
	        
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