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4. Was die Wünschean den Inhalt der Voll-
zugsvorschriften betrifft, so muß ich mir, um nicht den
Rahmen der Darstellung zu sprengen, große Zurückhaltung aufer-
legen. Man könnte hier recht viel von dem vorbringen, was man an
Forderungen auf Erstreckung des Gesetzes selbst am Herzen hat;
denn die Blankettvorschriften in den $$ 8 und 15 des Gesetzes
gehen soweit, daß die Landeszentralbehörden in eigener Zuständig-
keit gar manche der Bestimmungen erlassen könnten, wegen deren
wir uns später an den Gesetzgeber wenden werden. Allein dieser
wird doch für die grundsätzlichen Forderungen die richtigere
Adresse sein, weil nicht zu erwarten ist, daß alle Bundesregie-
rungen das Verlangen in gleichmäßiger Weise erfüllen würden,
weil also zu befürchten wäre, daß sonst die schon vorhin beklagte
Rechtsungleiehheit noch erheblich vermehrt würde.
Ich will hier nun von einem doppelten sprechen. Zunächst
von der Bevorzugung der Theateragenten, die in vielen Vollzugs-
vorschriften unverkennbar zutage tritt. Von vorneherein wird
man in Zweifel ziehen dürfen. ob die Unterscheidung zwischen
den gewöhnlichen Stellenvermittlern und den Theateragenten über-
haupt nötig ist; Baden, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha
und Württemberg haben für die letzteren keinerlei Sondervor-
schriften, sondern lassen für sie die allgemeinen Stellenvermittler-
anordnungen gelten, und mit einer kleinen Ausnahme ist das auch in
Hamburg derFall. Mit Rücksicht auf die besonderen Gefahren, welche
Arbeitnehmern, vielleicht auch Arbeitgebern gerade bei der Ver-
mittlung für Theater, Variete usw. erwachsen können, läßt sich
aber gegen Bestimmungen, welche über die Vorschriften für die
gewöhnlichen Stellenvermittler hinausgehen (vor allem also gegen
die 88 12, 12a und 13 des preußischen Erlasses vom 19. August
1910), durchaus nichts einwenden; dasselbe trifft natürlich auch
dann zu, wenn in den Bundesstaaten, welche für die Theateragenten
eine eigene Regelung getroffen haben, solche Vorschriften des all-
gemeinen Stellenvermittlerrechts nicht übernommen wurden, welche