Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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obschon ihre Zustimmung insofern rechtlich nicht entbehrlich ist, zu ihrer 
Erteilung verpflichtet. Ausgangspunkt für jede Beantwortung der von 
KUTTNER aufgeworfenen Frage muß daher m. E. die Feststellung bilden, 
ob die zur Genehmigung berufene Instanz durchweg in der Erteilung der 
Genehmigung frei ist; sicher ist, daß beispielsweise die vormundschaftliche 
Genehmigung zur Auflassung eines von dem Erblasser des (unbeschränkt 
haftenden) Mündels verkauften Grundstücks verweigert werden darf mit 
der Begründung, daß jener Kaufvertrag aus irgendwelchem Grunde nichtig 
sei, — aber darf der Vormundschaftsrichter auch sagen, gegen die Gültig- 
keit des Kaufvertrages, also gegen die Verpflichtung zur Auflassung seien 
Einwendungen nicht zu erheben, indes er verweigere die Genehmigung 
gleichwohl, weil die Veräußerung für das Mündel unvorteilhaft sei (vgl. 
KUTTNErR S. 238)? Wenn diese Untersuchungen zu dem mir sehr wahr- 
scheinlichen Ergebnis führen, daß die Genehmigungsinstanz in allen den 
Fällen zur Genehmigung verpflichtet ist, wo eine Verpflichtung des Auf- 
sichtsunterworfenen zu dem zu genehmigenden Akte besteht, so dürfte 
weiter klar sein, daß der Fall der Verurteilung des Aufsichtsunterworfenen 
zu diesem Akte zugleich einen Hauptfali der Verpflichtung der Aufsichts- 
instanz zur Erteilung der Genehmigung darstellt. Diese Genehmigung selbst 
aber wird m. E. hier ebensowenig überflüssig wie in dem budgetrechtlichen 
Vergleichsbeispiel; sind die im Weg der Verurteilung zur Abgabe einer 
Willenserklärung sich vollziehenden Rechtsänderungen privatrechtsgeschäft- 
liche, wie trotz der gegen diese Fiktion erhobenen Bedenken (vgl. KORMANN 
System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte S. 123) jedenfalls die Konstruk- 
tion des Gesetzgebers ist und daher für die zu ziehenden Einzelfolgerun- 
gen, z. B. bei der Frage des Schutzes des guten Glaubens, nicht unbeach- 
tet bleiben darf, so läßt sich aus dem gesetzlichen Wortlaut die Entbehr- 
lichkeit der Genehmigung in Fällen dieser Art nicht ableiten; aber auch 
aus dem Geiste des Gesetzes mit der Begründung, daß die Genehmigung 
hier ja jeder selbständigen Bedeutung entkleidet sei und nur einen über- 
flüssigen Umweg darstellt, läßt sie sich m. E. um deswillen nicht herleiten, 
weil es unter Umständen doch von erheblicher Bedeutung sein kann, daß 
die Aufsichtsinstanz zu prüfen in der Lage ist, ob überhaupt ein wirksames 
Urteil vorliegt, ob es vielleicht ausnahmsweise absolut nichtig ist, ob es 
ordnungsmäßig zugestellt ist, ob es rechtskräftig geworden ist, ob eine 
ordnungsmäßige Vollstreckungsklausel vorhanden ist. Verfasser hätte daher 
diese Lösung, die er 8. 244 selbst als eine rechtspoelitische Möglichkeit er- 
wähnt, nicht so leicht beiseite schieben sollen. 
Sehr dankenswert sind die Erörterungen 8. 240—244 über den Unter- 
schied der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von den Fällen, wo 
ein Vermögensherr „über sein Vermögen nur mit Einwilligung einer ver- 
waltungsberechtigten Privatperson verfügen kann“. Dieser Unterschied muß 
m. E. verallgemeinert werden: Genehmigung kraft Schutzgewalt, also im
	        
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