Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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enthalte. Aber im Widerspruch dazu steht es, wenn er S. 21 f. „in privat- 
rechtlicher Beziehung“ der Entlastung nur die Wirkung einer Quittung zu- 
billigt. Denn die Quittung ist keine Willenserklärung, sondern eine Wahr- 
heitserklärung: sie ist kein Anerkenntnis über Rechtsbeziehungen, sondern 
ein Zugeständnis von Tatsachen; sie soll lediglich beurkunden, daß zwi- 
schen den Beteiligten reiner Tisch gemacht ist, die Entlastung aber soll 
selbst reinen Tisch machen. — Zweifelhaft erscheint mir ferner auch die 
Unterscheidung der Entlastungswirkung „in privatrechtlicher Beziehung“ 
und (S. 26 f.) „in staatsrechtlicher Beziehung“. Betrachtet man die Ent- 
lastung als, teils rein deklaratorisches, teils, soweit nämlich dies nicht 
durch einen besonderen als Genehmigung bezeichneten Akt (vgl. Pr. Ober- 
rechnungskammergesetz $ 19 III und dazu S. 2, 3, auch S. 20 der Schrift) 
außerhalb des Rahmens der sogen. Entlastung geschieht, konstitutives An- 
erkenntnis der Ordnungsmäßigkeit der Vermögensverwaltungstätigkeit der 
entlasteten Personen, so kann man bei der Ministerentlastung als einer 
staatsrechtlichen Willenserklärung an sich und unmittelbar doch wohl 
überhaupt nur von einer staatsrechtlichen Wirkung dieser Erklärung 
sprechen, die mittelbar allerdings insofern auch privatrechtliche Bedeutung 
hat, als in demjenigen Umfang, in dem Entlastung erteilt worden ist, eine 
privatrechtliche Haftbarmachung des Ministers vor den Zivilgerichten wegen 
ordnungswidriger Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist. 
Für die Frage, welches dieser Umfang sei, geben die Ausführungen 
des Verfassers und die von ihm bezeichneten reichsgerichtlichen Entschei- 
dungen über die privatrechtliche Entlastung, die keineswegs, wie Verfasser 
zu glauben scheint, eine Gleichstellung dieser Entlastungserklärung mit 
einer bloßen Quittung vornehmen, einer künftigen Erörterung gute Finger- 
zeige. Offen ist aber noch die Frage, deren Beantwortung der Verfasser 
vom Standpunkt seiner Quittungstheorie aus ja nicht bedurfte, welchen 
Einfluß etwa Willensmängel, insbesondere Täuschung (vgl. S. 23), auf die 
Wirksamkeit der erklärten Entlastung haben. 
Die Frage, ob eine Pflicht zur Entlastung besteht, bejaht Verfasser für 
den Fall, wenn durch die Rechnungslegung der Beweis für die rechnerisch 
richtige und die gesetzmäßige Ausführung erbracht ist (S. 28), und ver- 
neint sie lediglich für die beiden Fälle ungenügender Rechnungslegung 
sowie sachlicher Abweichungen von den Bestimmungen des Etatsgesetzes 
(8. 29), womit übrigens im Widerspruch steht, daß er S. 31 „eine Rechts- 
pflicht ohne die Sanktion des staatlichen Zwanges“, um die es sich doch 
bei unserm Anspruch allein handeln kann, für „nicht denkbar“ erklärt. 
M. E. muß die aufgeworfene Frage in Verbindung gesetzt werden mit der 
Frage, inwieweit eine Pflicht der Volksvertretung zur Budgetgenehmigung 
besteht. Die Verbindung beider Fragen ergibt sich aus der Erwägung, 
daß bezüglich solcher Ausgaben, bezüglich deren eine Pflicht zur Bud- 
getgenehmigung besteht, bei budgetloser Vornahme eine Verpflichtung zur
	        
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