— 2831 —
wenden will, wo der Staat den ihm eingegliederten Verbänden oder An-
stalten ein Verbands- oder Anstaltsorgan zur Verfügung stellt wie den
Landrat dem Kreisverband oder andere Staatsbeamte den Versicherungsan-
stalten durch Bestellung zu Vorstandsmitgliedern derselben; denn hier sind
doch die aufgetragenen Geschäfte zweifellos amtlicher Natur, nämlich Ge-
schäfte der untergeordneten öffentlichrechtlichen Körperschaft, — der Ver-
fasser hat also hier offensichtlich den „nichtamtlichen‘“ öffentlichen Auf-
trag mit dem „nichtstaatlichen* öffentlichen Auftrag verwechselt.
Im Abschnitt II, der die Ueberschrift „Staatsdienst und Öffentlicher
Beruf“ trägt, betrachtet der Verfasser nun die unter I gekennzeichneten
Dienste unter dem Gesichtspunkte des Berufes. Dabei stellt sich heraus,
daß die Personen, die als Träger der öffentlichen Aemter oder der nicht
amtlichen Öffentlichen Aufträge fungieren, sich jeweils in zwei Gruppen
gliedern: die erste Gruppe wird gebildet durch die Personen, die berufs-
mäßig jene Dienste übernehmen, die zweite durch Personen, bei denen
diese Berufsmäßigkeit fehlt. Soweit es sich um öffentliche Aemter handelt,
ist uns das ja eine längst geläufige Einteilung: die erste Gruppe bezeich-
nen wir hier als Berufsbeamte oder auch als Beamte schlechthin ; bei
der zweiten Gruppe, für die eine solche gemeinsame Bezeichnung nicht
üblich ist („nicht berufsmäßige Amtsträger*), denken wir sofort an Schöffen
und Geschworene. Bei den nichtamtlichen öffentlichen Aufträgen ent-
sprechen diesen Personen die vorhin genannten Personen wie Vormünder,
Pfleger usw.; es gibt aber auch eine Gruppe, die der Gruppe der Beamten
entspricht, — das sind die Personen, die in einem „staatlich gebundenen
Beruf“ tätig sind und für die Verfasser S. 19 die Bezeichnung Halbbeamte
vorschlägt, — ein Begriff, der auch in der positiven Gesetzgebung bereits
zum deutlichen Ausdruck gekommen ist. (Vgl. $ 508 ALR. II 20, sächs.
Staatsdiener G. vom 7. März 1885 $ 2 Z. 4).
In Abschnitt III—VIII behandelt der Verfasser die wichtigsten hierher
gehörigen Berufe (Rechtsanwalt, Patentanwalt, Privatdozent, Arzt unter an-
merkungsweiser Berücksichtigung der Hebamme, die öffentlich angestell-
ten Gewerbetreibenden). Darin wird ein reiches Material aus Wissenschaft
und Praxis zusammengetragen, aus dem wir ersehen, in wie verschiedener
und in wie oft widerspruchsvoller Weise man sich bemüht hat, die eigen-
artige Rechtstellung dieser Personen zu erfassen und zu erklären.
Auf Grund dieser Betrachtung versucht der Abschnitt VIII den Begriff des
Halbbeamten zu fixieren: „Halbbeamte sind die Personen, die ohne Beamte zu
sein und ohne ein Amt zu haben, kraft eines besonderen Rechtsverhältnisses
des öffentlichen Rechts dem Staate oder einem Selbstverwaltungskörper für
die Ausübung ihres Berufs verantwortlich sind.“ Vergleicht man diese
Begriffsbestimmung mit dem, was man in Abschnitt II gelesen hat, so muß
man sich m. E. wundern über ihre Umständlichkeit; sollte es nicht ge-
nügen zu sagen: „Halbbeamte sind diejenigen Personen, deren Beruf in