der Ausführung eines nicht amtlichen öffentlichen Auftrags besteht?“ Und
dies scheint mir nicht nur einfacher, sondern, wie wir alsbald sehen wer-
den, in einem Punkte auch richtiger zu sein als die Begriffsbestimmung
des Verfassers. — In den Mittelpunkt der unsern rücken wir also den Be-
griff des nicht amtlichen Öffentlichen Auftrags. Mit diesem wird zunächst
(durch das Wort „nicht amtlicher“ Auftrag) negativ zum Ausdruck ge-
bracht, was der Verfasser erst besonders hervorheben muß, daß der Halb-
beamte weder Beamter noch Träger eines Amts ist. Es wird aber ferner
positiv (durch das Wort „öffentlicher* Auftrag) zum Ausdruck gebracht,
daß.zwischen dem Halbbeamten und dem Staat ein besonderes öffentlich-
rechtliches Rechtsverhältnis besteht; dies Wort verwendet ja freilich auch
die Definition dss Verfassers, aber doch kaum in dem Sinne, den ich (ge-
mäß meinen Ausführungen über den Begriff des öffentlichen Unternehmens,
System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte S. 104 f. und Rechtliche Natur
und Bedeutung der südwestafrikanischen Bergrezesse, in Zeitschrift für
Kolonialpolitik 1911. S. 43) damit verbunden sehen möchte, daß es sich
nämlich dabei um eine Summe von öffentlichen Rechten und Pflichten
handelt; bei dem Verfasser tritt ganz einseitig nur die öffentlichrechtliche
Verpflichtung, das Verantwortlichsein für die Ausübung des Berufes, in
den Vordergrund, während das Moment, daß der Halbbeamte auch nach
der Seite des Berechtigt- oder Befähigtseins eine besondere, die Stellung
des gewöhnlichen Privatmanns überragende Bedeutung hat, nirgends zur
Geltung kommt, wodurch für den Verfasser die Abgrenzung der Halbbe-
amten von den polizeilich reglementierten und kontrollierten Berufen er-
heblich erschwert wird (vgl. die m. E. nicht befriedigenden Erörterungen
S. 74 über die Unterscheidung des für den Halbbeamten geltenden „be-
sonderen Rechtsverhältnisses“ und der für jene polizeilich reglementierten
Berufe geltenden „allgemeinen“ Polizeigewalt, die man m. E. ebensogut als
eine „besondere* Polizeigewalt bezeichnen kann). M. E. wird es zur Klärung
des Begriffs des nichtamtlichen Öffentlichen Auftrags beitragen können,
wenn man ihn in Beziehung setzt zu dem Begriff des öffentlichen Unter-
nehmens, als dessen Kennzeichen ich seinerzeit (in Zeitschrift für Kolonial-
politik a. a. O. S. 41 f.) herausgehoben hatte die Verleihung einer (im
Gegensatz zum Öffentlichen Amt im eigenen, nicht in fremden Namen aus-
geübten) über die natürliche Handlungsmacht hinausgehenden Rechtsmacht,
die Betriebspflicht, den Zusammenhang zwischen diesen beiden Merkmalen,
wodurch das Unternehmen den Charakter des Rechtsverhältnisses erlangt,
und endlich das staatliche Aufsichtsrecht; die gleichen Merkmale sind m.
E. als wesentlich für den Begriff des nichtamtlichen öffentlichen Auftrages
aufzustellen mit der einzigen Abweichung, daß statt des Wortes Betriebs-
pflicht das Wort Berufspflicht einzusetzen ist. — Damit berühre ich den
zweiten Bestandteil meiner Definition, in der ausdrücklich das berufsmäßige
Moment in der Rechtsstellung der Halbbeamten hervorgehoben wird. In