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dieser Beziehung schließe ich mich sowohl an die Definition wie auch an
die ausgezeichneten Erläuterungen des Verfassers S. 75 f. über die Bedeu-
tung dieses Berufmerkmals an: „Ein Beruf ist immer etwas Ganzes, eine
Einheit, mehr als eine Summe von Einzeltätigkeiten. Beruf deckt sich
überhaupt nicht mit Berufstätigkeit. Denn Beruf ist die Bestimmung eines
Subjekts für eine dauernde Tätigkeit. Man kann einen Beruf haben, noch
ehe man begonnen hat, in ihm tätig zu sein. Darin liegt auch, wie ich
meine, der Hauptgegensatz des Berufs zum Gewerbe. ..... Gewerbe ist
dauernde Tätigkeit, Beruf ist nur Bestimmung zur Tätigkeit. Wer einen
Beruf hat, ist zwar zu irgend einer Art von Arbeit ‚berufen‘; aber ob er
sie vornimmt, ist zunächst eine Frage für sich. Nun besteht das Eigen-
tümliche an den Berufen, von denen wir sprechen, eben darin, daß ihre
Subjekte durch das Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen, in dem sie stehen,
an sich nicht zu einer Summe bestimmter einzelner Leistungen verpflichtet
werden. ..... Die Ausübung des Berufes in vollem Umfange ist suwenig
der Inhalt der Berufspflicht, daß zuweilen gerade die Untätigkeit durch
eben diese Berufspflicht gefordert werden kann. Der Rechtsanwalt hat
seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn es sich um Rechtssachen handelt,
in denen er schon als Anwalt des Gegners oder als Richter gewirkt hatte
(R.A.O. $ 31); den Aerzten verbietet das Standesrecht, sich durch standes-
unwürdige Verträge zu ärztlicher Hilfeleistung, etwa gegenüber preis-
drückerischen Krankenkassen zu verbinden. Also kommt es beim Halbbe-
amten nicht auf ein bestimmtes Maß von Einzelleistungen an. Es handelt
sich nicht um eine ‚Betriebspflicht‘. Das Wesentliche ist, daß der Halbbeamte
dem Gemeinwesen für die Artseiner Berufserfüllung haftet, daß er zu ‚gewissen-
hafter‘ Berufstätigkeit verpflichtet ist, daß er Rechenschaft darüber schuldet,
wie er seinen Beruf als Ganzes auffaßt, und ob er der Bedeutung und der
Würde des Berufes entsprechend sein Leben einrichtet“. Auch die Kenn-
zeichnung des Berufs als „höchst persönlich‘ (8S.79f.), aus der folgt, daß
juristische Personen keinen Beruf haben können und daher niemals Halbbe-
amte, etwa eine Aktiengesellschaft als Inhaberin eines Patentbureau Patent-
anwalt, werden können, ist zutreffend. — Gegenüber dem Einwand, den
man vielleicht unserer Begriffsbestimmung entgegensetzen könnte, daß unter
sie auch jemand falle, der berufsmäßig Konkursverwalter sei, schützt uns die
Unterstreichung des Wortes: „eines“ Auftrags. Denn die berufsmäßigen
Konkursverwalter (vgl. Verfasser S. 14) sind berufsmäßig nur im wirt-
schaftlichen Sinne, nicht aber im rechtlichen, da für die rechtliche „Be-
trachtung der Konkursverwalter A“ im Konkurse a, b, c, d jedesmal einen
andern öffentlichen Auftrag ausführt. Bei den Berufs -Vormündern, die der
Verfasser S. 14 auffälligerweise nicht erwähnt, hat sich freilich auch schon
der Rechtsbegriff eines Berufsbeamten teilweise herausgebildet, der daher
unter den Begriff der Halbbeamten in der Tat fallen würde.
Der Schlußabschnitt IX weist daraufhin, daß der Halbbeamte und der