Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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dieser Beziehung schließe ich mich sowohl an die Definition wie auch an 
die ausgezeichneten Erläuterungen des Verfassers S. 75 f. über die Bedeu- 
tung dieses Berufmerkmals an: „Ein Beruf ist immer etwas Ganzes, eine 
Einheit, mehr als eine Summe von Einzeltätigkeiten. Beruf deckt sich 
überhaupt nicht mit Berufstätigkeit. Denn Beruf ist die Bestimmung eines 
Subjekts für eine dauernde Tätigkeit. Man kann einen Beruf haben, noch 
ehe man begonnen hat, in ihm tätig zu sein. Darin liegt auch, wie ich 
meine, der Hauptgegensatz des Berufs zum Gewerbe. ..... Gewerbe ist 
dauernde Tätigkeit, Beruf ist nur Bestimmung zur Tätigkeit. Wer einen 
Beruf hat, ist zwar zu irgend einer Art von Arbeit ‚berufen‘; aber ob er 
sie vornimmt, ist zunächst eine Frage für sich. Nun besteht das Eigen- 
tümliche an den Berufen, von denen wir sprechen, eben darin, daß ihre 
Subjekte durch das Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen, in dem sie stehen, 
an sich nicht zu einer Summe bestimmter einzelner Leistungen verpflichtet 
werden. ..... Die Ausübung des Berufes in vollem Umfange ist suwenig 
der Inhalt der Berufspflicht, daß zuweilen gerade die Untätigkeit durch 
eben diese Berufspflicht gefordert werden kann. Der Rechtsanwalt hat 
seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn es sich um Rechtssachen handelt, 
in denen er schon als Anwalt des Gegners oder als Richter gewirkt hatte 
(R.A.O. $ 31); den Aerzten verbietet das Standesrecht, sich durch standes- 
unwürdige Verträge zu ärztlicher Hilfeleistung, etwa gegenüber preis- 
drückerischen Krankenkassen zu verbinden. Also kommt es beim Halbbe- 
amten nicht auf ein bestimmtes Maß von Einzelleistungen an. Es handelt 
sich nicht um eine ‚Betriebspflicht‘. Das Wesentliche ist, daß der Halbbeamte 
dem Gemeinwesen für die Artseiner Berufserfüllung haftet, daß er zu ‚gewissen- 
hafter‘ Berufstätigkeit verpflichtet ist, daß er Rechenschaft darüber schuldet, 
wie er seinen Beruf als Ganzes auffaßt, und ob er der Bedeutung und der 
Würde des Berufes entsprechend sein Leben einrichtet“. Auch die Kenn- 
zeichnung des Berufs als „höchst persönlich‘ (8S.79f.), aus der folgt, daß 
juristische Personen keinen Beruf haben können und daher niemals Halbbe- 
amte, etwa eine Aktiengesellschaft als Inhaberin eines Patentbureau Patent- 
anwalt, werden können, ist zutreffend. — Gegenüber dem Einwand, den 
man vielleicht unserer Begriffsbestimmung entgegensetzen könnte, daß unter 
sie auch jemand falle, der berufsmäßig Konkursverwalter sei, schützt uns die 
Unterstreichung des Wortes: „eines“ Auftrags. Denn die berufsmäßigen 
Konkursverwalter (vgl. Verfasser S. 14) sind berufsmäßig nur im wirt- 
schaftlichen Sinne, nicht aber im rechtlichen, da für die rechtliche „Be- 
trachtung der Konkursverwalter A“ im Konkurse a, b, c, d jedesmal einen 
andern öffentlichen Auftrag ausführt. Bei den Berufs -Vormündern, die der 
Verfasser S. 14 auffälligerweise nicht erwähnt, hat sich freilich auch schon 
der Rechtsbegriff eines Berufsbeamten teilweise herausgebildet, der daher 
unter den Begriff der Halbbeamten in der Tat fallen würde. 
Der Schlußabschnitt IX weist daraufhin, daß der Halbbeamte und der
	        
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