— 2838 —
Landkonzessionen, den kühnen Versuch macht, sich aus zivılistischen Ge-
dankengängen zu befreien und die Fühlung mit der modernen verwaltungs-
rechtlichen Wissenschaft zu gewinnen, es nicht alsbald vom Reichsgericht
belehrt wird (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 1. Juli 1912, abge-
druckt in „Koloniale Rundschau* 1912 S. 587 f.), es „fänden sich zwar unter
den Lehrern des öffentlichen Rechts derartige Meinungen‘, aber DERNBURG
und FÖRSTER-EccIıus seien anderer Meinung und es selbst habe in kon-
stanter Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit RG 70, 81; 74, 192; dazu
richtig BÜHLER 8. 11 Anmerkung 1, 8. 146 Anmerkung 1, sowie STEIN
a. a. 0. 8. 33) daran festgehalten, daß ein vermögensrechtlicher An-
spruch als solcher privatrechtlich sei, selbst wenn er im öffentlichen Recht
wurzelt. Kormann.
Paul Krückmann, Professor der Rechte in Münster i. W., Einführung
indasRecht. Tübingen. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) 1912. VII
und 240 Seiten.
Dieses sehr beachtenswerte Werk macht den Versuch, die Rechtslehre
nach der induktiven Methode neu zu gestalten. Nach der Ansicht des
Verfassers ist im juristischen Unterrichte von den Tatsachen des Rechts-
lebens auszugehen; an diesen Tatsachen soll sodann die Richtigkeit der
überkommenen Rechtsbegriffe geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung,
wie sie vom Verfasser an der Hand seiner Anschauungen vorgenommen
wird, ist vielfach im Widerspruche zu den bisher angenommenen Lehrbe-
griffen. Die Kritik, die der Verfasser übt, kehrt sich insbesondere auch
gegen die Uebertreibung des Gegensatzes zwischen Privat- und öffentlichem
Recht; auf Seite 191ff. führt er aus, daß die Annahme eines sogenannten
materiellen Justizrechts, das die öffentlichrechtlichen Elemente des Privat-
rechts umfassen soll, besser unterbliebe, daß alles Recht, weil es auf die
Dauer nur durch die Anerkennung des Staates besteht, öffentlichrechtlich
sei, daß das ganze Recht auf seinen einheitlichen Nenner, den öffentlich-
rechtlichen zurückgeführt werden müsse, während die herrschende Auf-
fassung und Benennung den Unterschied zwischen privatrechtlichem und
öffentlich-rechtlichem Defehl unnötig verschärfe. In seiner Lehre von den
Entstehungs- und Erscheinungsformen des Rechts (Seite 73—110) kommt
er nach einer farbenrrichen Erörterung zu dem Ergebnis, daß das Ge-
wohnheitsrecht die außerprozessuale, der Gerichtsgebrauch die innerprozes-
suale Rechtsbesitzordnung darstelle, indem sich neben der gesetzlichen
Rechtsordnung im Laufe der Zeit allmählich durch die Macht der
Ueberzeugung eine Rechtsbesitzordnung durch Gewohnheit und
durch Gerichtsgebrauch erhebe — eine Besitzordnung, die praktisch ge-
nommen der gesetzlichen Rechtsordnung überlegen ist. Hier findet sich
ein Appell an die Gerichte, die ihnen eingeräumte Macht im Dienste der
Gerechtigkeit, nicht im Dienste der Buchstabenjurisprudenz anzuwenden,