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Württemberg besteht, ist offiziell nicht bekannt geworden; es
scheint aber, daß der Grund die ın Literatur vereinzelt vertretene,
zweifellos unrichtige Anschauung war, als ob gemäß $ 8 des
Stellenvermittlergesetzes derartige Verbindlichkeiten nicht auferlegt
werden könnten. Abgesehen von dem einen Autor, um den es
sich hier handelt, ist aber im übrigen die gesamte Auslegung des
Stellenvermittlergesetzes ohne Ausnahme darüber einig, daß dies
nicht zutrifft; um so bedauerlicher ist es, daß für weite Gebiete
durch eine falsche Ansicht die Einführung und Ausbildung der
geradezu unentbehrlichen Statistik verhindert wurde, und um so
lauter muß gefordert werden, daß die in sechs Staaten bereits
bestehende Vorschrift auch von den übrigen aufgenommen wird.
b) Den äußeren (unteren) Verwaltungsbehörden
ist neben der allgemeinen Ueberwachung der in Frage kommenden
Betriebe in den meisten Bundesstaaten die durch $ 5 des Stellen-
vermittlergesetzes vorgeschriebene Festsetzung der Gebühren über-
tragen. Ueberblickt man das Ergebnis, so kann nicht zugestanden
werden, daß überall dem Willen des Gesetzes entsprochen wurde,
der — wie das eine Reihe von Bundesstaaten in ihren Vollzugs-
vorschriften sogar ausdrücklich hervorgehoben haben — zweifellos
auf Ermäßigung der bisherigen Gebühren gerichtet war. Die beste
Handhabe für einen solchen Ueberblick gewährt die verdienstvolle,
nicht weniger als 84 Seiten umfassende Zusammenstellung, welche
der Verband Deutscher Arbeitsnachweise als Beilage zum Jahr-
gang 15 Nr. 3 der Zeitschrift „Arbeitsmarkt“ herausgegeben hat.
Wenn wir hier Höchstgebühren finden von 60 Mk. für die Ver-
mittlung des Aufsichts- und Verwaltungspersonals in Gast- und
Schankwirtschaftsgewerbe, von 25—50 Mk. für die Vermittlung
des höheren land- und forstwirtschaftlichen Aufsichts- und Ver-
waltungspersonals, von 20—40 Mk. für die Vermittlung des
übrigen derartigen Personals, von 20—-30 Mk. für einen einfachen
Kellner, von 15—20 Mk. für die Vermittlung des gewöhnlichen
landwirtschaftlichen Gesindes, von 15—-18 Mk. für die Vermittlung