Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 2911 — 
Zeit eine Widerlegung der herrschenden Lehren über das Eigentum 
und die juristische Person. Berlin. Puttkammer u. Mühlbrecht 1912. 
279 Seiten. 
Das Werk enthält — weit über den nach dem Titel zu erwartenden 
Inhalt hinaus — eine umfassende Darlegung der rechts-, staats- und kultur- 
philosophischen Ansichten des Verfassers. Nach seiner Anschauung ent- 
steht Recht entweder durch einseitige „Handlungsanweisungen“ eines Ver- 
bandes oder durch vertragsmäßige Bindung der einzelnen und der Verbände. 
Der Begriff des Verbandes ist sehr weit gefaßt; nicht nur Staat, Gemeinde, 
Bezirk, erlaubte, Gesellschaften, rechtlich zulässige Vereine, sondern auch die 
zu unerlaubten Handlungen gebildeten Vereinigungen (Komplotte, Banden 
aller Art) sind nach der Anschauung des Verfassers als rechtsbildende 
Verbände anzusehen. Und obschon der Verfasser wiederholt betont, daß 
Rechte und Pflichten nur dem Menschen zukommen können, daß daher 
juristische Personen als Subjekte von Rechten und Pflichten ebensowenig, 
wie subjektlose Rechte und Pflichten angenommen werden können, spricht 
er dennoch recht häufig von den Rechten jener Verbände, die ja doch — 
auch in seinem Gedankenkreise — nur als juristische Personen aufgefaßt 
werden können. 
Ungeachtet dieses Bedenkens und trotz mancher anderer Unklarheiten, 
die wenigstens teilweise auf Mängel der Uebersetzung des ursprünglich (1908) 
in russischer Sprache herausgegebenen Werkes zurückzuführen sind, bietet 
dieses viel des Interessanten. Es gewährt einen Einblick in die philo- 
sophischen Anschauungen, wie sie dermalen in Rußland herrschen ; vor 
allem aber muß jedem Leser die tiefe Erfassung des Christentums auf- 
fallen, wie sie im ganzen Werke zutage tritt. Mag auch vielfach eine 
Vermengung ethischer, religiöser und juristischer Begriffe in einer dem 
deutschen Leser nicht mehr gewohnten Art hervortreten, so folgt man doch 
gerne den eigenartigen, fesselnden Erörterungen, die Zeugnis ablegen von 
dem ehrlichen Streben unseres großen Nachbarvolkes nach Aufklärung und 
nach wissenschaftlicher Erkenntnis. Dr. Max. Schuster-Bonnott. 
Liambi-Campbell, Abriß des Staats- und Verwaltungsrechts der Argen- 
tinischen Republik, übersetzt von R. Bartolomäus (20. Band der 
Bibliothek des öffentl. Rechts, herausgegeben von Scholz und Storck) 
S. 252 Hannover Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke. 
Das Buch belehrt uns über das nach nordamerikanischer Schablone ge- 
staltete Verfassungsrecht Argentiniens und gibt einen guten Ueberblick 
über die Verwaltungszustände des in jüngster Zeit so sehr in den Vorder- 
grund getretenen Landes. Die Ausführungen des Verfassers lesen sich 
stellenweise wie ein Prospekt, der die Einwanderungslust unternehmender 
Europäer rege machen soll. In dieser Hinsicht ist namentlich das Kapitel 
über die landwirtschaftliche Gesetzgebung, die Ansiedlung und Einwanderung 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.