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ihrer Natur ergebenden Zwecken ausgeübt werden könnten. Ich selbst
habe noch vor G. SCHWARZ die Obstruktion als einen Spezialfall der in
jedem wie immer gearteten Verfahren — nicht bloß im Zivilprozesse —
möglichen Chikane zu charakterisieren gesucht. Meiner Ansicht liegt der
Gedanke zugrunde, daß es Interessengegensätze sind, die im parlamen-
tarıschen Verfahren zum Austrag kommen und daß das Staatsinteresse der
Idee des Parlamentarismus nach in der Richtung der Resultierenden liegt,
die in diesem Verfahren aus den einander widerstreitenden Parteiinteressen
gezogen wird. Die herrschende, auch vom Verfasser gegen mich vertretene
Ansicht, wonach alle Parteibildung auf bloßen Meinungsverschiedenheiten
über das Staatsinteresse beruhen soll, scheint mir eine ganz überflüssige
Fiktion zu sein, zumal die Wohlfahrt des Staates normalerweise selbst
ein Parteiinteresse ist, ja unter allen Parteiinteressen die erste Stelle ein-
nehmen kann. E. Radnitzky.
Die Organisation der Jugendfürsorge, Bericht, erstattet von
Bürgermeister Dr. Georg Schmidt, Beigeordnetem der Stadt Mainz,
im 92. Heft der Schriften des Deutschen Vereins für Armenpflege
und Wohltätigkeit; Leipzig, Duncker & Humblot 1910.
Gemäß der Stellung, die die Stadtverwaltung Mainz zur Frage der
zweckmäßigsten Gestaltung der Jugendfürsorge einnimmt, befaßt sich der
mit großer Mühe aus 55 sehr inhaltsreichen, an die deutschen Städte mit
mehr als 100 000 Einwohnern hinausgegebenen Fragebogen und auch aus
eigener reicher Erfahrung zusammengestellte Bericht nicht sowohl mit der
Organisation der Jugendfürsorge überhaupt, als vielmehr mit der Organi-
sation der öffentlichen, richtiger städtischen Jugendfürsorge.
Es ist wohl kaum ein Gebiet dieser neuzeitlichen Bestrebungen, das nicht
Berücksichtigung oder eingehendere Besprechung fände unter Bezugnahme
auf die verschiedene Ausgestaltung in den einzelnen Bundesstaaten und
den verschiedenen Städten. Der II. Abschnitt bespricht unter dem Titel
„Die Schutz- und Erziehungsfürsorge für Kinder und
Jugendliche“, die Fürsorge für die armenrechtlich hilfsbedürftigen
Jugendlichen, für die Säuglinge und Kinder unterhalb des schulpflichtigen
Alters, für das schulpflichtige Alter und die schulentlassene Jugend, für
arbeitende Kinder und Jugendliche, für verwahrloste und straffällige Jugend-
liche. Besonders wertvoll für den in der praktischen Jugendfürsorge
arbeitenden Jugendfreund sind insbesondere die zahlreichen, im Text ein-
gefügten ausführlichen Mitteilungen über städtische und sonstige polizei-
liche Statuten, Bekanntmachungen und Anordnungen hier einschlägiger
Art. Auch die Aufstellung klar und bestimmt gefaßter Leitsätze über die
wichtigeren Materien der Jugendfürsorge fördern die Brauchbarkeit der
Broschüre: so wenn als Grundlage für die städtische Fürsorge der Satz
geprägt wird: die elterliche, die vormundschaftliche und die öffentliche