Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 29% — 
mit vollkommener wissenschaftlicher Durchdringung. Sein Ziel ist, die 
deutsche Industrie von Schranken zu befreien, die ihrer freieren Entwick- 
lung zum geringen Teil vom Gesetze, mehr noch von den das Gesetz nicht 
immer richtig handhabenden Verwaltungsbehörden gesetzt werden. Seine 
Reformvorschläge umfassen das ganze Recht der gewerblichen Sachkonzession 
(SS 16—28, 49, 51 der Reichsgewerbeordnung); die meisten sind nur auf 
eine gesetzliche Klarerstellung des geltenden Rechts gerichtet, einzelne fordern 
nicht unerhebliche materielle Gesetzesänderungen. Die Vorschläge verdienen 
durchweg Beachtung und im allgemeinen auch Zustimmung. Soweit sie 
nur eine Verdeutlichung des Gesetzes erstreben, beruhen sie freilich zum 
Teil wohl auf einem übermäßigen Mißtrauen in den guten Willen und in 
das Verständnis der Verwaltungsbehörden und auf einer Ueberschätzung der 
tatsächlichen Wirkung des formellen Gesetzes. Auch die Verwaltungsbe- 
hörden handeln, wo das Recht eine Maßnahme in ihr Ermessen stellt, nicht, 
wie der Verfasser zu glauben scheint, nach Willkür und Laune, sondern 
nach pflichtmäßigem Ermessen; und wo ausnahmsweise Unverstand und böser 
Wille sich durchsetzen wollen, da pflegt ihnen auch ein (sesetzeswortlaut 
nicht viel zu bedeuten. Eine Bestimmung des Inhalts, daß gewisse Akten- 
eingänge als „schleunige Angelegenheiten“ zu behandeln und im Geschäfts- 
gange als solche zu bezeichnen seien, gehört schon aus gesetzestechnischen 
Rücksichten nicht in die Gewerbeordnung. — Der wichtigste Reformvor- 
schlag bezieht sich auf die Vorschrift des $ 25 der Gewerbeordnung, die 
für „eine Veränderung der Betriebsstätte“ und für „wesentliche Aenderungen 
in dem Betrieb“ behördliche Genehmigung fordert. Diese Vorschrift führt 
in der Tat mangels genügender Bestimmtheit des Begriffes der genehmigungs- 
pflichtigen wesentlichen Aenderung alltäglich zu schweren Belästigungen 
der Industrie und bedarf dringend einer schärferen Fassung im Wege des 
Gesetzes. Nach dem Vorschlage des Verfassers sollen als genehmigungs»- 
pflichtige wesentliche Aenderungen im Sinne des Gesetzes nur solche 
Aenderungen in der Lage oder der Beschaffenheit der Betriebsstätte oder 
im Betriebe anzusehen sein, welche für die Besitzer oder Bewohner be- 
nachbarter Grundstücke oder für das Publikum überhaupt neue oder größere 
Gefahren, Nachteile oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage 
verbunden sind, herbeizuführen geeignet sind, und welche zugleich gegen- 
über der erteilten Konzession objektiv erheblich sind. Dieser Vorschlag 
verdient vom wissenschaftlichen und vom praktischen Standpunkt aus Beifall. 
Frormann. 
Dr. Wilhelm Kisch, Universitätsprofessor in Straßburg, Deutsches 
Zivilprozeßrecht. Zweite verbesserte Auflage. 3 Bändchen. 
Sammlung Göschen. Leipzig 1911. G. J. Göschen’sche Verlagsbuch- 
handlung. Gebunden 2.40 Mk. 
Diese kurze, mit Recht als vorzüglich bekannte Darstellung des deut-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.