Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Verhaltens.“ „Der Begriff des menschlichen Handelns im letzten Sinne 
steht nicht am Anfang der Grundlegung einer spezialwissenschaftlichen 
Untersuchung, sondern steht am Ende einer Untersuchung, die auf den er- 
folgreichen Untersuchungen zahlreicher Einzelwissenschaften basiert. Der 
Begriff enthält auch psychologische (richtiger: phänomenologische) Elemente. 
Soweit dies der Fall, ist die Deutung des Sinns „des menschlichen 
Handelns“ ein aus allen kausalen sowohl wie räumlich-zeitlichen Verhält- 
nissen herausgehobener Akt inneren Schauens‘“. 
Wir haben die Ausführungen des Verfassers mit einer im Rahmen einer 
Besprechung tunlichen Wörtlichkeit wiedergegeben, um seine Lehren mög- 
lichst deutlich hervortreten zu lassen. Der Standpunkt bei der Kritik des 
philosophischen Unterbaus des Verfassers hängt, wie er auch selber an einer 
Stelle zum Ausdruck bringt, letztlich von der „Weltanschauung“ des Ein- 
zelnen ab. Wer als Anhänger der naturwissenschaftlichen Methode die auf 
Beobachtung beruhende Erfahrung und Induktion für die Fundamente aller 
Wissenschaft, also auch der Rechtswissenschaft hält, wird dem Verfasser 
insbesondere bei den Erörterungen seines zweiten Teiles und dessen Er- 
gebnissen in Grundfragen der Strafrechtswissenschaft nicht folgen können. 
So erblicke ich denn das Hauptverdienst seines Buches in dessen erstem 
Teile, der zum ersten Male das Verfahren des Strafrichters beı der tat- 
sächlichen Feststellung in wissenschaftlicher Weise behandelt und der trotz 
gelegentlicher Anerkennung (OÖFNER) regelmäßig unterschätzten Bedeutung 
dieser Tätigkeit des Strafrichters gegenüber der rein juristischen ihr Recht 
werden läßt. Daß auch der zweite Teil dieses Buches, das erneut von der 
reichen Belesenheit des Verfassers auf den verschiedensten Gebieten Zeug- 
nis ablegt und sich auch in den schwierigsten Partieen durch große Klar- 
heit auszeichnet, überall den Leser anregt, in zahlreichen Einzelpunkten 
z.B. bei den Angriffen gegen die einseitige Betonung der Körperbewegung 
im herrschenden Handlungsbegriff auch bei abweichender pbilosophischer 
Stellungnahme Beifall verdient, läßt sich selbst bei der kurzen Wiedergabe 
des reichen Inhalts dieses Werkes ohne weiteres erkennen. 
Berlin. Amtsrichter Dr. Jacques Stern. 
  
Philipp Zorn, Das Deutsche Reich und die Internationale Schiedsgerichts- 
barkeit. Berlin und Leipzig. Verlag Dr. Walther Rothschild. 1911. 47 8. 
Diese Bonner Rektoratsrede des deutschen wissenschaftlichen Dele- 
gierten auf den Haager Friedenskonferenzen berichtet über die Verhand- 
lungen der Jahre 1899 und 1907 über die internationale Schiedsgerichts- 
barkeit, insbesondere die Stellungnahme des Deutschen Reiches zu den 
beiden Gedanken des obligatorischen Schiedsgerichts und des permanenten 
Tribunals. 
ZORNs persönliche Anschauungen lassen sich, wie folgt, zusammen- 
fassen: Die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit steht mit der Souveräni-
	        
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