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sönlich wirksamer Weise vertreten hat. Auf den 650 Seiten des vorliegenden
Werkes haben wir es nicht lediglich mit juristisch-dogmatischen Streitigkeiten
zu tun, sondern gleichzeitig mit dem erbitterten Kampfe zweier Regierungen
um Probleme, die in früheren Jahrhunderten mit dem Schwerte entschieden
worden wären. Wer dies Buch liest, hört aus seinen Zeilen den Sturm-
schritt der neuen Zeit heraneilen, die immer mehr das Recht an die Stelle
der Gewalt setzen wird. Auch Scott hat daher dem glänzenden Werke
das Motto beigefügt „Inter leges silent arma“ und der Mitwelt durch die
Veröffentlichung dieses gewaltigen Streitfalles einen nicht hoch genug zu
schätzenden Dienst erwiesen,
Düsseldorf. Hans Wehberg.
Otto Hirschmann, Dr. jur. et rer. pol, DasinternationalePrisen-
recht nach den Beschlüssen der zweiten Haager Friedenskonferenz
und der Londoner Seekriegsrechtskonferenz, München und Berlin,
1912. J. Schweizers Verlag, IV u. 158 S.
Das vorliegende Buch behandelt ein recht weites Gebiet des Seekriegs-
rechtes in übersichtlicher |Weise. Während das Blockade-, Konterbande-
und Seebeuterecht kürzlich wiederholt monographisch behandelt worden
sind, vereinigt der Verfasser in seinem Buche eine Darstellung der gesam-
ten drei Probleme und anderer damit zusammenhängender Fragen. Na-
mentlich die Verhandlungen der zweiten Haager und der Londoner Kon-
ferenz sind dabei verwertet worden. Ganz besonders bemerkenswert ist
das Schlußkapitel, in dem Hirschmann auf den praktischen Wert des neu ge-
schaffenen Prisenrechts eingeht. und zwar namentlich im Hinblick auf England.
Diese Ausführungen verdienen besonders deshalb Interesse, weil ja noch heute
der Kampf um die Londoner Deklaration schwebt. Bekanntlich hat das eng-
Nische Parlament die Londoner Erklärung abgelehnt, aber voraussichtlich
wird eine nochmalige Vorlage erfolgen. Hirschmann untersucht die Ein-
wendungen der Gegner der Deklaration, die sich richten 1. gegen den in-
ternationalen Prisenhof. Die Ansicht der Gegner ist, wie Hirschmann mit
Recht ausführt, gar nicht ernst zu nehmen. 2. Gegen die durch die Lon-
doner Erklärung gestattete Zerstörung neutraler Prisen. Hier betont
Hirschmann ebenfalls zutreffend, daß dieses Recht der Zerstörung bereits
heute besteht und die Londoner Erklärung in gewissen Fällen ein Recht
auf Schadenersatz gibt, also einen Fortschritt auch für England bedeutet.
3. Gegen die Umwandlung der Kauffahrteischiffe in Kriegsschiffe, von der
mit Unrecht ein Wiederaufleben der Kaperei befürchtet wird.‘ 4. Gegen
die Regelung der Konterbandefrage. Hier gibt Hirschmann zu, daß die
Londoner Festsetzung keine glückliche ist. Alles in allem tritt er aber mit
Recht für die Ratifizierung der Erklärung ein.
Man wird in vielen Einzelheiten anderer Meinung sein als der- Ver-