Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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viel zu wenig bekannten „droit international americain* (1910) und 
neuestens der „Codification du droit international“ (1912) behandelt 
in einem Aufsatz „la doctrine de Monroe ä la quatriöme conference pan- 
americaine“ (p. 37—44) den auf der IV. panamerikanischen Konferenz ge- 
stellten Vorschlag Brasiliens, die Monroedoktrin in ihrer ursprünglichen 
(noch nicht durch die Hegemoniebestrebungen der Vereinigten Staaten ver- 
wässerten) Form, wie sie in der Botschaft des Präsidenten Monroe vom 
2. XII. 1823 enthalten ist, zum amerikanischen Völkerrechtssatz zu erheben 
— ein Vorschlag, der an Modifikationsversuchen Chiles gescheitert ist. — In 
diesem Zusammenhang mögen zugleich noch einige weitere Abhandlungen 
Erwähnung finden, die sich mit amerikanischen Verhältnissen beschäftigen. 
Hierzu gehört ROBERTs Aufsatz „les fortifikations du canal de Panama par 
les Etats-Unis au point de vue japonais“ (p. 89—92), der die Ansicht des 
bekannten japanischen Völkerrechtslehrers Arıco wiedergibt, nach dem die 
Neutralität des Kanals, da sie nur auf dem If. Hay-Panncefote-Vertrag 
vom 18. XI. 1901 beruhe, als rein relative bezeichnet werden müsse — eine 
Frage, die, soweit man die Neutralität nur auf den Vertrag basiert, selbst- 
verständlich ist, aber wohl die weitere Frage ungelöst läßt, ob ein, zwei 
freie Meere verbindender und dem Weltverkehr gewidmeter Kanal nicht 
seiner Natur nach als neutral angesprochen werden muß®. — Die, ebenso 
wie die panamerikanische Union (vergl. dazu meine Urkunden zur Geschichte 
des Völkerrechts, II, 114 ff.)® in Europa viel zu wenig beachtete zentral- 
amerikanische Union mit ihrer Tendenz, durch allmähliche Schaffung von 
Verwaltungs- und Rechtspflege-Gemeinschaften einen engen Zusammenschluß 
der verschiedenen Staaten herbeizuführen, behandelt Rey (l’Union centre- 
americaine p. 69—89). Besonders eingehend bringt er die Geschichte des 
Bureau international, das durch die kleinlichen Eifersüchteleien einiger 
Staaten auf dem Kongreß von 1910 lediglich zu einer Studienkommission 
herabgedrückt worden ist, zur Darstellung. — In einer kleinen Arbeit 
„limmigration japonaise aux Etats-Unis, trait€ de commerce du 21 fevrier 
1911 entre les Etats-Unis d’Amerique et le Japon. Deklaration du 21 
fevrier 1911 de l’ambassadeur du Japon a Washington“ (p. 675—684) habe 
ich endlich, nach einem Ueberblick über die Geschichte der japanischen 
Einwanderung in die Vereinigten Staaten, an der Hand des neuen Handels- 
vertrags vom 21. II. 1911 und der „Erklärung“ des japanischen Botschafters 
in Washington vom gleichen Tag nachzuweisen versucht, daß auch heute 
noch die Beschränkung der japanischen Abwanderung nach der Union auf 
vertragsmäßiger Grundlage beruht. 
Das Vorbild des panamerikanischen Bureaus in Washington hat in den 
5 Vgl. übrigens hierzu Nys, Droit international, I (1912) p. 516, 517. 
° Das Verdienst, sie in Europa weiteren Kreisen bekannt gemacht zu 
haben, gebührt wohl ALFRED Frırn (Pan-Amerika 1910).
	        
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