Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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nahe gelegenen Ort verneint und daher zur Versagung käme, falls 
das Gesuch für den letzteren Ort gestellt wäre. Daraus geht 
zwingend hervor, daß die Erlaubnis nur für den Ort der Gewerbe- 
ausübung gilt, mag das im zulassenden Bescheid gesagt sein oder 
nicht. Jede Art von Tätigkeit des Stellenvermittlers an einem 
anderen Ort ist zwar kraft Reichsrechts nicht ausgeschlossen, 
setzt aber eine besondere Erlaubnis für diesen Ort voraus, wobei 
zu prüfen ist, ob das Bedürfnis auch hier besteht. Dieses Er- 
gebnis wird auch durch die Vorgeschichte des Stellenvermittler- 
rechtes bestätigt. Während die Regierung in dieses selbst die 
Aufnahme des Bedürfnisnachweises beantragte, hatte sie sich früher 
derartigen Forderungen stets widersetzt; bei Beratung der Ge- 
werbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900, welche die Stellenver- 
mittler dem $ 34 der Gewerbeordnung unterstellte, brachte sie 
gegenüber einem solehen Antrag vor, „daß der Bedürfnisfrage 
ein entscheidender Einfluß auf die Zulassung des Betriebs wohl 
bei solchen Gewerben beigemessen werden könne, die ihrer Natur 
nach von lokaler Bedeutung wären, wie das Pfandleihgewerbe 
und der Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, daß dagegen für 
Gewerbe, deren Ausübung sich weit über lokale Grenzen erstrecke, 
wie das erfahrungsgemäß bei Gesindevermietern und Stellenver- 
mittlern der Fall sei, die Bedürfnisfrage nicht in Betracht kommen 
könne“ (Reichstagsverhandlungen X. Legislaturperiode 1. Session 
1898/9, 3. Anlagenband $. 2467), und noch in der Begründung 
zum Entwurf des Gesetzes vom 2. Juni 1902, betreffend die 
Stellenvermittlung für Schiffsleute, erklärte die Regierung: „Die 
Frage, ob die Erlaubnis auch von dem Nachweis eines vorhandenen 
örtlichen Bedürfnisses abhängig zu machen sei, war zu verneinen; 
« . . das Uebergreifen der Vermittlertätigkeit über eng begrenzte 
Bezirke steht einer zuverlässigen Bemessung des Bedürfnisses im 
Wege“ (Reichstagsverhandlungen X. Legislaturperiode 2. Session 
1900/2, 1. Anlagenband $. 133). Alle gesetzgebenden Faktoren 
haben das damals gebilligt; die Reichtagskommission hat bei der
	        
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