Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 3235 — 
Revue de droit international et de legislation com- 
paree, Bd. XII (2ime serie), 1911, 672 p. 
Die Entscheidung des Haager Schiedsgerichts in der Neufundland- 
fischereifrage hat, der grundsätzlichen Bedeutung der Streitpunkte ent- 
sprechend, in der „Revue“ zwei Bearbeitungen gefunden. Von ihnen 
behandelt der Aufsatz von Taomas WıLLinGg BALcH „la decision de la 
cour permanente d’arbitrage au sujet des p&cheries de l’Atlantique dans le 
differend entre les Etats-Unis et l’empire britannique“ (p. 1—23) die Sen- 
tenz mehr in Form einer Darstellung des status causae et controversiae 
und der Bedeutung des Schiedsspruchs für die Fragen, die dem Gericht zur 
Entscheidung unterbreitet worden waren. Weiter geht DE LOUTER „l’arbi- 
trage dans le conflit americain concernant les pöcheries de l’Atlantique“ 
(p. 131—157). Für ihn haben die einzelnen konkreten Fragen, die in dem 
Kompromiß enthalten sind nur sekundäre Bedeutung. Er behandelt sie 
daher auch nur soweit, als es zum Verständnis unbedingt erforderlich ist. 
Umso schärfer läßt er dafür die großen, in dem Schiedsspruch enthaltenen Prin- 
zipien, die Ablehnung der Staatsservituten! und die Sanktionierung des Satzes, 
daß Staatsangehörige niemals Rechte direkt aus einem Staatsvertrag ableiten 
können, hervortreten. Letztere These, die, soviel ich sehe, in anderen Be- 
sprechungen der Sentenz vom 7. September 1910 nicht beachtet worden 
ist, bezeichnet er mit Recht als „tellement importante qu’elle merite d’etre 
detachee de la sentence et debarassde de tout Element concret et fortuit.“ 
Ich muß ihm auch weiter darin vollkommen beitreten, wenn er der Ent- 
scheidung in der Küstenmeerfrage keine prinzipielle, über den konkreten 
Fall hinausreichende Bedeutung beimißt?. Eine andere Entscheidung des 
Haager Schiedsgerichts behandelt v. HAmEL „les principes du droit d’ex- 
tradition et leur application dans l’affaire Savarkar“ (p. 370—408). Bin ich 
auch auf Grund erneuter eingehender Beschäftigung mit dem gesamten 
Aktenmaterial des konkreten Tatbestandes nicht in allen Punkten der An- 
sicht des Verfassers, so stimme ich ihm doch völlig darin bei, wenn er das 
Schwergewicht auf die Entscheidung der Frage legt, welches der Endeffekt 
ohne Hinzutritt der Unregelmäßigkeiten bei der Uebergabe des Flüchtlings 
gewesen wäre. 
Denn ihre Beantwortung führt zu der weiteren Erkenntnis, daß der 
Gerichtshof gerade die Hauptfrage — wohl aus politischen Gründen? — 
ı Vergl. auch die historische Studie von E. Nys, Revue p. 314—323: 
les pretendues servitudes internationales. 
? Noch schärfer von ihm ausgesprochen in einem Aufsatz im Gids, 
1912, Nr. 2 „De toekomst van het volkenrecht“ (Separatabdruck S. 12), in 
dem er sich besonders gegen die Verquickung von politischen Erwägungen 
mit juristischen wendet. 
® Vergl. ps LoUTER in dem sub. 1 zitierten Aufsatz 8. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.