Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Mit der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Befestigung der Schelde durch 
die Niederlande beschäftigt sich WESTLAKE (S. 105—111). Dem von ihm 
gewonnenen Ergebnis, das im wesentlichen auf eine Verneinung des Rechts 
zur Befestigung hinausläuft, kann ich nicht beistimmen. Denn wenn es 
auch zutrifft (und das möchte ich besonders gegenüber den in dieser Be- 
ziehung unzutreffenden Ausführungen Horns in der Zeitschrift für Völker- 
recht und Bundesstaatsrecht V 1911 S. 372, betonen), daß die Natur der 
Schelde als eines internationalen Stromes für die Frage, ob auch fremde 
Kriegsschiffe im Krieg den Fluß passieren dürfen, völlig belanglos ist, 
so ist gleichwohl Holland vertraglich nicht gehindert, an der Schelde Befesti- 
gungen anzulegen, um dadurch in den Stand gesetzt zu werden, im Falle 
des Ausbruchs eines Krieges sich neutral zu verhalten. Man kann WEsT- 
LAKE den Vorwurf nicht ersparen, daß seine Ausführungen im wesent- 
lichen von politischen Argumenten getragen sind (vgl. besonders 
S. 111). — Gegen die Ratifizierung der Londoner Prisenkonvention und die 
Seerechtsdeklaration polemisiert Holland (changements proposee au droit 
des prises maritimes, p. 337—355). Zwar tritt er in abstracto für die 
Schaffung eines Prisenhofes ein, der im Falle der Unzufriedenheit mit der 
Entscheidung eines (nationalen) Prisengerichts an die Stelle diplomatischer 
Verhandlungen die Entscheidung eines internationalen Gerichts setzt, doch 
hegt er Bedenken wegen der Zusammensetzung, da er in der endgültigen Auf- 
stellung einer Liste die Gefahr einer Präponderanz der kontinentalen Mächte 
gegenüber den anglo-amerikanischen Staaten erblickt. Noch erheblicher 
sind seine Bedenken gegen die Seerechtsdeklaration, die er besonders wegen 
des Fehlens der Regel von 1756 und der Einschränkung der Lehre vom 
continous voyage für lückenhaft hält. — Mit Erwerb und Verlust der tür- 
kischen Staatsangehörigkeit beschäftigt sich PArAsıAn (la nationalite otto- 
mane, p. 287—301). Rechtsquelle ist in erster Linie das Gesetz vom 19. Ja- 
nuar 1869, das seine Entstehung dem begreiflichen Wunsch der Türkei 
verdankt hat, den Erwerb ausländicher Staatsangehörigkeit und der damit 
verbundenen Privilegien durch Türken möglichst zu erschweren. Diesem 
Prinzip entsprechend, erklärt Art. 9 als türkischen Staatsangehörigen 
jeden Bewohner des türkischen Reiches bis zum Beweis fremder Nationali- 
tät, damit Art. I ergänzend, nach dem jeder Sohn eines Türken und einer 
Türkin oder auch nur eines Türken selbst Türke ist. In Verfolg des 
Grundsatzes, der zum Erlaß des Gesetzes geführt hat, bewirkt der Erwerb 
fremder Staatsangehörigkeit nicht nur den Verlust der türkischen Natio- 
nalität, sondern zieht in der Regel auch das Verbot nach sich, türkisches 
  
Vergl. hierzu die Literatur in meiner Besprechung von ‚ÖPPENHEIMs Zu- 
kunft des Völkerrechts‘ im Arch. d. ö. R. XXVIII S. 618 Note 16. — Die 
auf dem Madrider Kongreß gefaßten Beschlüsse des Instituts siehe Revue 
p. 802-807; ausführlich Annuaire (Bd. XXIV 25—393).
	        
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