Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 3 7 — 
Gebiet wieder zu betreten. Weiter hat die Entnationalisierung den Ver- 
lust der Erbfähigkeit im Gefolge; der aus dem Staatsverband Ausgeschiedene 
wird von seinen Türken gebliebenen Anverwandten wie ein Verstorbener 
beerbt. — Der vorjährige Madrider Kongreß des Instituts hat LEHrR-Veran- 
lassung gegeben, die Regelung der sozialen Gesetzgebung in Spanien an 
der Quelle zu studieren. Ergebnis dieser Studien ist ein "hochinteressanter 
Aufsatz, „institut national espagnol de prevoyance“ (p. 356—359), der uns 
in knappen Umrissen die Bedeutung des 1908 gegründeten, vom Staat, wie 
von Korporationen und Privatpersonen unterstützten Instituts vorführt. 
Besondere Hervorhebung verdient, daß, übereinstimmend mit dem italienisch- 
belgischen System (über letzteres und sein Verhältnis zu den zur Unter- 
stützung ihrer Mitglieder geschaffenen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit 
handelt derselbe Autor S. 527—538) die Altersversicherung nur fakultativ 
ist, ferner, daß jede Einzahlung den Anspruch auf Rentenbezug nach den 
Grundsätzen der Lebensversicherung begründet und zwar, nach Wunsch 
des Berechtigten, beginnend mit dem 55., 60. oder 65. Jahr. — Von sonstigen 
Aufsätzen möchte ich noch erwähnen die wichtige Arbeit BORCHARDSs, 
„la limitation de la protection diplomatique soit par contrat entre le natio- 
nal et un gouvernement etranger, soit par la legislation municipale“ 
(p. 233—248), die an anderer Stelle ihre ausführliche Besprechung finden 
wird. LeHRs Aufsatz, „les principales lois europ&ennes et americaines sur la 
eirculation des voitures automobiles“ (p. 249—274)und THoMmAS WILLING BALCH 
Abhandlung: „la baie d’Hudson est-elle une mer libre ou une mer fermee“, in der 
er mit guten Gründen die Freiheit der Hudsonbai verteidigt. (S. 359—586.) 
Das serbische Eherecht behandelt P&rıTscH (459—475) in einem Aufsatz, 
der die Wiedergabe seiner auf dem vorjährigen Heidelberger Kongreß 
der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft und 
Volkswirtschaftslehre gehaltenen Rede darstellt. (8. 459—475.) Hingewiesen 
sei endlich noch auf die Arbeiten von BuzzATTı „lunification du droit re- 
latif & la lettre de change et du ch&que a la conference de la Haye de 1910“ 
(p. 493—526), Tınsom : „le code civil general autrichien, son origine et son 
developpement“ (113—140), EYSCHEN : „introduction historique au droit . 
publie du grand-duche de Luxemburg“ (p. 41—78; Uebersetzung der hi- 
storischen Einleitung seines Staatsrechts des Großherzogtums Luxemburg, 
im öffentl. Recht der Gegenwart) sowie auf die Fortsetzung der Abhand- 
lung DE Cocks über die französisch-belgische Konvention vom 8. Juli 1899 
(S. 24—40, 158—182, 275—286, 476-492). Auf die in den Notices ent- 
haltenen völkerrechtsgeschichtlichen Beiträge (S. 183—194, 314—8325, 404 
bis 413, 601—615) kann hier leider nicht näher eingegangen werden. 
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp. 
a m —— — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.