Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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auch diejenigen Staaten, die bisher noch nicht von sich aus völkerrecht- 
liche Dokumente amtlich gesammelt und herausgegeben haben, mit der 
Zeit sich zu diesem wichtigen Schritt entschließen und zu diesem Zweck 
wenigstens eine Sammelstelle im Inlande schaffen werden, die auch dazu 
berufen sein würde, in einschlägigen Fragen dem Völkerrechtsgelehrten 
offizielle Auskunft zu erteilen, nach dem Vorbilde des dem Auswärtigen 
Amte angegliederten office de l&egislation &etrangere?, das von der 
französischen Regierung vor nicht zu langer Zeit ins Leben gerufen wor- 
den ist. Dr. Karl Strupp. 
Wilhelm Riecker, Die Entschädigung unschuldig Verhaf- 
teter und Bestrafter. Zugleich ein Beitrag zur Reform. 
Tübingen. Druck und Verlag von Gg. Schnürlen 1911. S. 62. 
Diese Untersuchung nimmt ihren Ausgangspunkt von der geschicht- 
lichen Entwicklung des Problems und schreitet hierauf zu einem Versuche 
der Gewinnung des seiner Eigenart entsprechenden Lösungsprinzipes. Der 
Verfasser verwirft den Gesichtspunkt der Haftung des Staates für schuld- 
haftes Handeln und läßt ausschließlich den der aequitas gelten, die zwar 
im Falle der unschuldig erlittenen Bestrafung, nicht aber in gleich zwingender 
Weise im Falle der gesetzmäßig verhängten, also gerechtfertigten Unter- 
suchungshaft des zuletzt frei ausgehenden Verdächtigen zutreffe. Diese 
allgemeine Erörterung bildet die Einleitung zu einer Exegese der beiden 
deutschen Reichsgesetze vom 20. Mai 1898 und vom 14. Juli 1904, welche 
von einer zwangsweisen Einschachtelung des Rechtsinstitutes unter eine 
bestehende Kategorie absieht und ausschließlich rationellen und praktischen 
Lösungen zustrebt. Nur den einen theoretischen Exkurs gönnt sich der 
Verfasser, daß er die publizistische Natur des Entschädigungsanspruchs 
darzutun versucht. Eine neuere literarische Strömung ist gegen die 
Scheidung des Rechts in Privat- und in öffentliches Recht gerichtet. Indes 
wird ihn die praktische Jurisprudenz festhalten müssen, solange er die 
materielle Gesetzgebung und die Organisationsgesetzgebung beherrscht. 
Was der Verfasser in der besprochenen, mit einer reichhaltigen Literatur- 
übersicht versehenen Abhandlung bietet, ist knapp, klar und zum größten 
Teil auch überzeugend. Dr. Friedrich Tezner, Wien. 
E. Girisch, Dr. jur. H. Hellmuth und H. Pachelbel, Handwörterbuch 
des Bayerischen Staatskirchenrechts. München 1912. 
Wer bisher Veranlassung hatte, auf dem Gebiete des bayerischen 
Staatskirchenrechtes praktisch tätig zu sein, wird eine empfindliche Lücke 
in der zur Verfügung stehenden Literatur gefühlt haben. Denn einerseits 
sind in Bayern die einzelnen staatskirchenrechtlichen Materien bis aufs 
  
3 Darüber CLunET, Journal de droit international prive, 1911, p. 720. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXX. 1/2. 22
	        
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