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kleinste Detail geregelt und die einzelnen Rechtsquellen auf einen Zeitraum
von über ein Jahrhundert zerstreut, andererseits existierte kein Werk, das
zusammenfassend in großen markanten Zügen dem Praktiker das gesamte
bayerische Staatskirchenrecht zur schnellen Orientierung darstellt. Ganz
abgesehen davon, daß das hervorragendste Werk der bayerischen staats-
kirchenrechtlichen Literatur von MEURER nur das Kirchenvermögensrecht
behandelt, trägt es gerade der Praxis insofern weniger Rechnung, als es
die historische Seite zu sehr betont und auf Erörterungen de lege ferenda
zu sehr eingeht. Bei dieser Anlage des Werkes wird seine Brauchbarkeit
für die Praxis durch den Mangel jeglichen Inhaltsverzeichnisses keineswegs
gefördert. Neben dem zweibändigen Werke MEURERsS gehörte so bisher
noch das dreibändige Handbuch Krıcks über die Verwaltung des kath.
Pfarramts und das dickleibige Handbuch der Amtsführung für die prote-
stantischen Geistlichen des Königreichs Bayern diesseits des Rheins von SEE-
BERGER zum notwendigsten Rüstzeug des bayerischen Juristen und Theologen.
Diese Lücke füllt das Bayerische Staatskirchenrecht von GIRISCH,
Dr. HELLMUTH und PAOHELBEL vollkommen aus, da es in der kürzesten
und prägnantesten Form das gesamte bayerische Staatskirchenrecht
darstellt: Als Handwörterbuch gibt das Werkchen zunächst unter Anschluß
an die herrschende Lehre und Rechtsprechung eine präzise Begriffsbestim-
mung eines jeden Rechtsinstituts, führt sodann die einzelnen Quellen des-
selben auf unter eingehenden Angaben der Gesetzes- und Literaturnach-
weise, woran sich die kurze und prägnante Einzeldarstellung schließt. Bei
dieser Anlage des Werkes wird die schnellste Orientierungsmöglichkeit mit
der größten Gründlichkeit und Klarheit verbunden und ich habe bei meinen
eigenen praktischen Arbeiten auf dem Gebiete des bayerischen Staats-
kirchenrechts das Urteil eines hohen Verwaltungsbeamten voll berechtigt
gefunden, der mir das Werkchen mit den Worten empfahl: „Seit dem
kleinen Handwörterbuch des Bayerischen Staatskirchenrechts gibt es eigent-
lich im Kirchenrecht keine besonderen Schwierigkeiten mehr.“
Es ist nur zu bedauern, daß nach dem Inkrafttreten der neuen baye-
rischen Kirchengemeindeordnung das Werk in vielen Teilen veraltet, und
es wäre zu wünschen, daß eine baldige zweite Auflage das Werkchen wieder
auf den neuesten Stand bringt! Dabei mögen hier noch einige Wünsche
für eine Neuauflage angebracht sein. Eine Reihe von Stichworten ist keines-
wegs erschöpfend behandelt : Ich möchte z. B. nur auf das Stichwort „Paro-
chialrechte“ verweisen, wo lediglich auf „Pfarrzwang“ verwiesen ist. Ueber
Siegelführung, Schulinspektion, Armenpflege usw. und ihre Beziehung zu
den Parochialrechten erfahren wir leider nichts. Weiter merkt man z. B.
bei dem Stichworte „Eherecht, kirchliches* zu sehr das Exzerpt aus den
größeren in dieser Materie veralteten Werken, wenn das Handwörterbuch
die bei seinem Erscheinen schon lange in Kraft bestehenden Enzykliken
„Ne temere“ und „Provida sapientique® überhaupt nicht kennt.