Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

— 37 — 
Aufsätze. 
Ist die Reichsgesetzgebung befugt, einen vor 
der Gründung des Reiches zwischen zwei 
Bundesstaaten geschlossenen Vertrag aufzu- 
heben oder abzuändern? 
Von 
H. WITTMAACK. 
  
Der Art. 12 des Vertrages zwischen dem König von Preußen 
und den Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen 
über die Abtretung der Fürstentümer Hohenzollern an Preußen 
vom 7. Dezember 1849 lautet: „Die beiden Hohenzollernschen 
Fürstenhäuser behalten, der Abtretung Ihrer Fürstentümer un- 
geachtet, innerhalb des Preußischen Staats Ihren bisherigen Rang 
und die damit verbundenen Vorzüge, auch soll Ihnen und ins- 
besondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs im Falle Ihrer etwaigen 
Niederlassung im Preußischen Staate eine Ihren verwandtschaft- 
lichen und sonstigen Verhältnissen zum Königlich Preußischen 
Hause entsprechende bevorzugte Stellung vor allen andern nicht 
zum Königlichen Hause gehörigen Untertanen Sr. Königl. Majestät 
gewährt werden. Das Nähere hierüber bleibt einer besonderen 
Feststellung vorbehalten, welche sich in dem vorausgesetzten Falle 
einer Niederlassung der Durehlauchtigsten Fürsten im Preußischen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX. 3. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.