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In den seit jener Zeit ergangenen preußischen Gesetzen, welche
die Privilegien der landesherrlichen Familie aufrecht erhalten,
ist neben den Mitgliedern der landesherrlichen Familie des Fürsten-
hauses Hohenzollern noch besonders gedacht. Dem entsprechend
hat der Entwurf die beabsichtigte Aufrechterhaltung der für die
fürstliche Familie Hohenzollern bestehenden Exemtionen besonders
zum Ausdruck gebracht. — Der Bundesrat hat es damals also
als unzweifelhaft angesehen, daß die in dem Akzessionsvertrag
dem Fürstenhause Hohenzollern gemachten Zusicherungen nicht
allein für Preußen, sondern auch für das Reich, soweit es an die
Stelle der preußischen Staatsregierung getreten ist, verbindliche
Kraft hätten. Die Motive wollen nur begründen, weshalb ein
ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich der sich aus dem Akzessions-
vertrag von selbst ergebenden Rechte des Fürstenhauses gemacht
worden ist; es ist dieses im Anschluß an die seitherige preußische
Praxis nur der Deutlichkeit wegen geschehen. Diese Auffassung
ist bei den parlamentarischen Verhandlungen über die Justiz-
gesetze von keiner Seite beanstandet.
Wenn ich trotzdem die obige Frage aufwerfe, so erklärt sich
dieses daraus, daß in dem Gesetz vom 24. Dez. 1911, betreffend
den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von
Schiffahrtsabgaben, eine abweichende Auffassung von der Ver-
bindlichkeit der Verträge, welche zwischen den einzelnen Bundes-
staaten vor der Gründung des Reiches geschlossen worden sind,
zur Geltung gebracht ist. In dem Art. V des Gesetzes heißt
es: „Landesrechtliche Vorschriften, einschliesslich der
zwischen Bundesstaaten bestehenden Vertragsrechte,
treten, in soweit sie der Erhebung von Befahrungsabgaben auf
Binnenwasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der Weser
und Elbe entgegenstehen, außer Kraft.“ Für den Rhein kommen
namentlich die Friedensverträge zwischen Preußen uud Bayern
vom 22. August 1866, zwischen Preußen und Baden vom 17. Aug.
1866 und zwischen Preußen und Hessen vom 17. Aug. 1866, so-
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