Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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In den seit jener Zeit ergangenen preußischen Gesetzen, welche 
die Privilegien der landesherrlichen Familie aufrecht erhalten, 
ist neben den Mitgliedern der landesherrlichen Familie des Fürsten- 
hauses Hohenzollern noch besonders gedacht. Dem entsprechend 
hat der Entwurf die beabsichtigte Aufrechterhaltung der für die 
fürstliche Familie Hohenzollern bestehenden Exemtionen besonders 
zum Ausdruck gebracht. — Der Bundesrat hat es damals also 
als unzweifelhaft angesehen, daß die in dem Akzessionsvertrag 
dem Fürstenhause Hohenzollern gemachten Zusicherungen nicht 
allein für Preußen, sondern auch für das Reich, soweit es an die 
Stelle der preußischen Staatsregierung getreten ist, verbindliche 
Kraft hätten. Die Motive wollen nur begründen, weshalb ein 
ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich der sich aus dem Akzessions- 
vertrag von selbst ergebenden Rechte des Fürstenhauses gemacht 
worden ist; es ist dieses im Anschluß an die seitherige preußische 
Praxis nur der Deutlichkeit wegen geschehen. Diese Auffassung 
ist bei den parlamentarischen Verhandlungen über die Justiz- 
gesetze von keiner Seite beanstandet. 
Wenn ich trotzdem die obige Frage aufwerfe, so erklärt sich 
dieses daraus, daß in dem Gesetz vom 24. Dez. 1911, betreffend 
den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von 
Schiffahrtsabgaben, eine abweichende Auffassung von der Ver- 
bindlichkeit der Verträge, welche zwischen den einzelnen Bundes- 
staaten vor der Gründung des Reiches geschlossen worden sind, 
zur Geltung gebracht ist. In dem Art. V des Gesetzes heißt 
es: „Landesrechtliche Vorschriften, einschliesslich der 
zwischen Bundesstaaten bestehenden Vertragsrechte, 
treten, in soweit sie der Erhebung von Befahrungsabgaben auf 
Binnenwasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der Weser 
und Elbe entgegenstehen, außer Kraft.“ Für den Rhein kommen 
namentlich die Friedensverträge zwischen Preußen uud Bayern 
vom 22. August 1866, zwischen Preußen und Baden vom 17. Aug. 
1866 und zwischen Preußen und Hessen vom 17. Aug. 1866, so- 
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