Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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die Aufhebung der Verträge) kann hierbei in gewissem Sinne das 
Reichsgesetz vom 5. April 1886 über die Erhebung einer bremi- 
schen Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser in Betracht kommen. 
Durch dieses Gesetz wurde Bremen ein Erhebungsrecht von Reichs- 
wegen gewährt, welches mit einem im $& 15 der Weserschiffahrts- 
akte vom 10. September 1823 begründeten ausdrücklichen Unter- 
sagungsrechte der Weseruferstaaten kollidierte.. Die Weserufer- 
staaten schienen davon ausgegangen zu sein, daß das Reichsgesetz 
die älteren partikularen Vertragsrechte aufgehoben habe; jeden- 
falls sind letztere nicht mehr geltend gemacht worden.“ 
In dem Reichsgesetz aus dem Jahre 1886 wurde der Stadt 
Bremen gestattet, falls sie eine Korrektion der Weser zwischen 
Bremen und Bremerhaven in einer näher angegebenen Weise aus- 
führen lassen sollte, von den Ladungen der die korrigierte Wasser- 
straße benutzenden, zwischen der See und bremischen Häfen 
verkehrenden Schiffe, welche einen Raumgehalt von mindestens 
300 Kubikmetern haben, d. h. von solchen Schiffen, für welche bis 
dahin das Fahrwasser oberhalb Bremerhavens zu niedrig gewesen 
war, eine Schiffahrtsabgabe zu erheben. Es ist unrichtig, wenn 
in den Motiven ausgeführt wird, daß dieses Gesetz „in gewissem 
Sinne als Vorgang dienen könne“ für die Aufhebung der Staats- 
verträge bezüglich des Rheins und der Elbe. Durch das Reichs- 
gesetz von 1886 konnte kein Interesse der Rheder oder der 
Schiffer oder des Handelsstandes überhaupt geschädigt werden, 
denn die Schiffe, von deren Ladungen die Abgabe entrichtet wer- 
den sollte, konnten bis dahin die korrigierte Wasserstraße nicht 
benutzen, die Interessen der andern Schiffer wurden vollständig 
gewahrt. Das Reichsgesetz verletzte keine Interessen der Ufer- 
staaten. Die Begründung behauptet implicite, daß trotzdem vor 
dem Erlasse des Gesetzes die entgegenstehenden Vertragsrechte 
von den Weseruferstaaten geltend gemacht seien, denn es heißt: 
„Jedenfalls sind letztere nieht mehr geltend gemacht worden.“ 
Welcher Uferstaat sich in dieser schikanösen Weise verhalten hat,
	        
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