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die Aufhebung der Verträge) kann hierbei in gewissem Sinne das
Reichsgesetz vom 5. April 1886 über die Erhebung einer bremi-
schen Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser in Betracht kommen.
Durch dieses Gesetz wurde Bremen ein Erhebungsrecht von Reichs-
wegen gewährt, welches mit einem im $& 15 der Weserschiffahrts-
akte vom 10. September 1823 begründeten ausdrücklichen Unter-
sagungsrechte der Weseruferstaaten kollidierte.. Die Weserufer-
staaten schienen davon ausgegangen zu sein, daß das Reichsgesetz
die älteren partikularen Vertragsrechte aufgehoben habe; jeden-
falls sind letztere nicht mehr geltend gemacht worden.“
In dem Reichsgesetz aus dem Jahre 1886 wurde der Stadt
Bremen gestattet, falls sie eine Korrektion der Weser zwischen
Bremen und Bremerhaven in einer näher angegebenen Weise aus-
führen lassen sollte, von den Ladungen der die korrigierte Wasser-
straße benutzenden, zwischen der See und bremischen Häfen
verkehrenden Schiffe, welche einen Raumgehalt von mindestens
300 Kubikmetern haben, d. h. von solchen Schiffen, für welche bis
dahin das Fahrwasser oberhalb Bremerhavens zu niedrig gewesen
war, eine Schiffahrtsabgabe zu erheben. Es ist unrichtig, wenn
in den Motiven ausgeführt wird, daß dieses Gesetz „in gewissem
Sinne als Vorgang dienen könne“ für die Aufhebung der Staats-
verträge bezüglich des Rheins und der Elbe. Durch das Reichs-
gesetz von 1886 konnte kein Interesse der Rheder oder der
Schiffer oder des Handelsstandes überhaupt geschädigt werden,
denn die Schiffe, von deren Ladungen die Abgabe entrichtet wer-
den sollte, konnten bis dahin die korrigierte Wasserstraße nicht
benutzen, die Interessen der andern Schiffer wurden vollständig
gewahrt. Das Reichsgesetz verletzte keine Interessen der Ufer-
staaten. Die Begründung behauptet implicite, daß trotzdem vor
dem Erlasse des Gesetzes die entgegenstehenden Vertragsrechte
von den Weseruferstaaten geltend gemacht seien, denn es heißt:
„Jedenfalls sind letztere nieht mehr geltend gemacht worden.“
Welcher Uferstaat sich in dieser schikanösen Weise verhalten hat,