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ist in den Motiven nicht angegeben. Nach den Verhandlungen
des Reichstags sind jedenfalls Preußen und Oldenburg, die beiden
Uferstaaten, die allein an der Sache ein Interesse haben konnten,
mit dem Reichsgesetz einverstanden gewesen. Es muß also von
den oberen, bei der Weserschiffahrtsakte beteiligten Uferstaaten,
Braunschweig oder Lippe, ein Einspruch erhoben sein. Der Ufer-
staat hat aber nicht den Mut gehabt, den Einspruch auch in den
Reichstagsverhandlungen aufrecht zu erhalten. Es läßt sich da-
her unbedenklich annehmen, daß alle Weseruferstaaten sich
schließlich schon vor der Erlassung des Gesetzes, wenn auch nur
durch ihre Abstimmung im Bundesrat, mit demselben einverstanden
erklärt haben. Dadurch erhält die Sache ein ganz anderes Aus-
sehen. Es versteht sich von selbst, daß ein Staat auf die ihm in
einem Staatsvertrage ausbedungenen Rechte verzichten kann. Der
Verzicht setzte in diesem Falle allerdings streng formell die Zu-
stimmung der Landesvertretung voraus, aber da kein Staat ein
Interesse daran hatte, dem Gesetz zu widersprechen, so ließ sich
ım voraus mit Sicherheit annehmen, daß sich in den Landesver-
tretungen kein Widerspruch zeigen würde. Es handelt sich also
nur darum, daß die Zustimmung nicht in einer streng formellen
Weise erfolgt war.
Aehnlich verhält es sich mit der Aufhebung der Weser- und
Neckarschiffahrtsgerichte durch das Gerichtsverfassungsgesetz von
1877. Die Motive zu dem Entwurfe dieses Gesetzes bemerken
hierüber: Da bei diesen Gerichten kein ausländischer Staat be-
teiligt sei, fehle es an einem Grunde zur Aufrechthaltung dieser
Gerichte, zumal schon jetzt im wesentlichen die ordentlichen Ge-
richte mit dieser Gerichtsbarkeit betraut seien. — Man hat ohne
Zweifel das Einverständnis der beteiligten Staaten vorausgesetzt.
Ein Widerspruch ist auch von ihnen nicht erhoben. Ebensowenig
wäre ein solcher von den Landtagen derselben zu erwarten ge-
wesen, wenn deren Zustimmung hierzu formell verlangt worden
wäre,